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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: IX B 199/05 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 109
FGO § 113
FGO § 135 Abs. 3
FGO § 139 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) und der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) haben wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 22. August 2005 III 12/05 (= III 121/02) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die der erkennende Senat durch Beschluss vom 7. September 2006 als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Klägern auferlegt; eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen enthält der Beschluss nicht.

Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 die Ergänzung des Senatsbeschlusses sinngemäß dahingehend beantragt, dass die Kläger zu 1. und 2. (auch) die Kosten der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben. Nach Ansicht der Kläger zu 1. und zu 2. war eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig.

II. 1. Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 7. September 2006 ist zulässig, da bisher über die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten nicht entschieden wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473). Unterlässt das Gericht --wie im Streitfall-- den Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. des § 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), so ist der betreffende Beschluss auf (fristgebundenen) Antrag nach §§ 109, 113 FGO zu ergänzen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2001 VI B 234/00, BFH/NV 2001, 1292). Der Ergänzungsantrag wurde rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Zustellung des FG-Urteils (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 139 Abs. 4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Im Streitfall entspricht es der Billigkeit, dass die Kläger zu 1. und zu 2. die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben. Zwar haben die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vor dem BFH keine förmlichen Sachanträge gestellt, die sie einem Kostenrisiko gemäß § 135 Abs. 3 FGO ausgesetzt hätten (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 1991 VIII R 81/87, BFHE 165, 482, BStBl II 1992, 147). Jedoch haben sie im finanzgerichtlichen Verfahren wesentlich mitgewirkt und Prozesserklärungen abgegeben (FG-Urteil S. 7 bis 9, 11) und das Beschwerdeverfahren durch ihren Schriftsatz vom 7. März 2006 gefördert.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 1995 II S 14/95, BFH/NV 1996, 414).

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