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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: IX B 200/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das Finanzgericht (FG) habe die von ihnen vorgelegte baufachliche Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) sowie gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen, liegt ausweislich des Urteils nicht vor: Dessen Tatbestand zitiert die Stellungnahme in Teilen wörtlich. In den Urteilsgründen schließlich würdigt das FG die dort mitgeteilten Tatsachen.

Soweit die Kläger rügen, das FG habe den von ihnen schriftsätzlich angeregten Beweis durch Augenschein nicht erhoben, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung des Verfahrensfehlers nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Zur Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört insbesondere der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die unterlassene rechtzeitige Rüge den endgültigen Rügeverlust, so z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, zur Folge.

Die Kläger haben nicht vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Augenscheinseinnahme durch ihren fachkundigen Prozessbevollmächtigten gerügt zu haben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2004 haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter die Sach- und Rechtslage erörtert. Sie haben aber nicht --was ihnen möglich gewesen wäre-- den Antrag ausdrücklich wiederholt, die baulichen Veränderungen am Haus der Kläger in Augenschein zu nehmen.

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