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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: IX B 200/05
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 3 Satz 2
GKG § 68 Abs. 2 Satz 6
FGO § 129 Abs. 1
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) setzte durch Beschluss vom 2. November 2005 16 K 4416/01 F im Verfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1998 (Streitjahr) den Streitwert auf 342,25 € fest.

Gegen den ihnen am 7. November 2005 zugegangenen Beschluss wenden sich die Kläger mit ihrer an den Bundesfinanzhof (BFH) adressierten Rechtsbeschwerde vom 6. Dezember 2005, die am 7. Dezember 2005 beim BFH eingegangen ist. Die Kläger rügen damit die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das FG wesentlichen Vortrag der Kläger in Bezug auf die Vertretungsverhältnisse der Beigeladenen zu 1. übersehen habe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gegen eine Streitwertfestsetzung des FG ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1997 IX B 53/97, BFH/NV 1998, 207).

2. Das Begehren der Kläger ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde statthaft. Unabhängig davon, ob man die außerordentliche Beschwerde seit In-Kraft-Treten des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum 1. Januar 2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, 3220) für generell unstatthaft hält (so BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445, m.w.N.; a.A. BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05, BFHE 210, 215, BStBl II 2005, 838), ist sie es jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer --wie hier-- die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Im Anwendungsbereich der Anhörungsrüge des § 133a FGO kann der Beteiligte nur erreichen, dass das Verfahren vor dem FG fortgesetzt wird (vgl. auch BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833 unter 1. b aa; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Tz. 45 ff.).

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht --mit der Folge einer Verweisung der Sache an das FG-- als Anhörungsrüge nach § 133a FGO zu verstehen. Denn dieser Rechtsbehelf hätte nach § 133a Abs. 2 Satz 4 FGO bei dem FG eingelegt werden müssen, dessen Beschluss die Kläger angreifen. Eine entsprechende Auslegung des Ausdrucks "Rechtsbeschwerde" kommt nicht in Betracht. Den anwaltlich vertretenen Klägern waren die Unterschiede der Rechtsbehelfe schon deshalb klar, weil sie in der gleichen Streitsache gegen Kostenbeschlüsse des FG beim FG beantragt hatten, die Verfahren fortzusetzen.

4. Abgesehen davon haben die Kläger die mit der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht fristgerecht geltend gemacht. Deshalb wäre eine außerordentliche Beschwerde ebenso wie eine Anhörungsrüge schon deshalb als unzulässig zu verwerfen. Denn nach § 129 Abs. 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Eine Frist von zwei Wochen gilt auch für die Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO), und zwar nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die regelmäßig nach Zustellung des begründeten Beschlusses möglich ist (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 133a FGO Tz. 5). Da der Beschluss den Klägern bereits am 7. November 2005 zugegangen ist, wäre die beim BFH am 7. Dezember 2005 angebrachte "Rechtsbeschwerde" verspätet (vgl. § 129 Abs. 2 FGO), gleichviel, ob sie als außerordentliche Beschwerde oder als Anhörungsrüge (worüber dann --nach Verweisung-- das FG zu entscheiden hätte) auszulegen ist.

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