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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2007
Aktenzeichen: IX B 201/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 109
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung für den Bergbauernhof des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO beurteilt, rechtfertigt die begehrte Zulassung der Revision nicht.

Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Beschwerdebegründung enthält nämlich im Hinblick auf die Rechtsauffassung des FG, dass der in den vorgelegten Brandversicherungsscheinen ausgewiesene und vom Kläger in Bezug genommene Versicherungswert für eine andere ertragsteuerliche Wertbemessung des Grundstücks als derjenigen durch den Amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen (AlS) nicht herangezogen werden kann, keine substantiierte Darlegung, zu welchem abweichenden Verkehrswert ein vom Kläger gefordertes Sachverständigengutachten gekommen wäre (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit unterlassener Einholung von Sachverständigengutachten BFH-Beschlüsse vom 22. August 1996 XI B 152/95, BFH/NV 1997, 239; vom 22. Dezember 2000 XI B 128/99, BFH/NV 2001, 800). Dieser Mangel schließt eine Zulassung der Revision selbst dann aus, wenn die Beweisanregung des Klägers in seinen Klageschriftsätzen als hinreichend konkretisierter Beweisantrag angesehen werden könnte. Auch unter dieser Voraussetzung hätte es der Erläuterung bedurft, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könnte (BFH-Beschluss vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373).

Abgesehen davon gilt nach ständiger Rechtsprechung der Verzicht auf mündliche Verhandlung --wie im Streitfall-- zugleich als Verzicht auf eine (weitere) Beweisaufnahme mit der Folge, dass deren Unterlassung im Rechtsmittelverfahren gegen das FG-Urteil nicht mehr gerügt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 2. August 2006 VII S 56/05 (PKH), BFH/NV 2006, 2116, m.w.N.; zur entsprechenden Folge bei fehlender Wiederholung von Beweisantritten in einer mündlichen Verhandlung BFH-Beschluss vom 22. Mai 2003 IX B 18/03, BFH/NV 2003, 1207).

2. Weiterhin ist die Revision nicht wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) und gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zuzulassen, soweit das FG die Abziehbarkeit der geltend gemachten Aufwendungen für einen Büroraum innerhalb der Wohnung des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt hat.

Auch insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der Einwendungen, weil der auf die Vermietungseinkünfte des Klägers bezogene Umfang der Arbeitszimmernutzung wie auch der korrespondierende Anteil der privaten --die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berührenden Nutzung (vgl. BFH-Urteile vom 21. November 1986 VI R 173/83, BFHE 148, 469, BStBl II 1987, 262; vom 28. August 1991 VI R 59/87, BFH/NV 1992, 34)-- offenkundig nicht klar und eindeutig nach objektiven Maßstäben abgrenzbar sind. Diese fehlende Abgrenzbarkeit führt zu einem generellen Abzugsverbot der Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01, BFHE 214, 354, BStBl II 2007, 121, m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn --wie im Streitfall-- "eine Aufteilung nur im Wege der griffweisen Schätzung im allgemeinen nach den Angaben des Steuerpflichtigen möglich wäre und keine objektiven, leicht nachprüfbaren Maßstäbe vorhanden sind" (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, 317, BStBl II 1971, 17, unter II. 6.; BFH-Urteil vom 18. Juli 1997 VI R 10/97, BFH/NV 1998, 157).

3. Schließlich kann der Kläger die Zulassung der Revision nicht mit dem Vortrag erreichen, das FG habe über sein Klagebegehren zur Änderung der Zinsfestsetzung nicht entschieden. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Kläger tatsächlich ein darauf bezogenes --unbedingtes-- Klagebegehren mit seiner Klage anhängig gemacht oder lediglich ein (späteres) Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der Zinsfestsetzung angekündigt hat. Ein solches Begehren auf ergänzende Entscheidung zu einem im Urteil übergangenen Antrag kann nämlich nur mit dem Antrag nach § 109 FGO (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, § 109 Abs. 2 Satz 1 FGO), nicht aber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision gegen das (unvollständige) Urteil geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2006 III B 193/04, BFH/NV 2006, 2101).

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