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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: IX B 204/04
Rechtsgebiete: EStDV, FGO


Vorschriften:

EStDV § 82b
EStDV § 84 Abs. 4a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen keine Zulassungsgründe vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zum einen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil die im Zusammenhang mit § 82b i.V.m. § 84 Abs. 4a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und ihr daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033; vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186). Zum anderen ist die Frage im Streitfall auch nicht klärungsfähig, denn es kommt auf ihre Beantwortung nicht an. Nach den bindenden und vom Akteninhalt gedeckten tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde der gesamte angefallene Erhaltungsaufwand vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit Einkommensteuerbescheid für 1999 in vollem Umfang anerkannt; die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde zurückgenommen, der Einkommensteuerbescheid ist damit bestandskräftig. Eine Verteilung nach § 82b EStDV, u.a. auf das Streitjahr 2000, ist dann nicht mehr möglich (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 IX R 60/90, BFH/NV 1993, 467).

2. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Weitere Zulassungsgründe sind weder benannt noch ersichtlich. Mit dem "Widerspruch zum Wortlaut der Anwendungsvorschrift § 84 Abs. 4a EStDV" rügen die Kläger und Beschwerdeführer letztlich die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

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