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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: IX B 204/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht gegeben.

Es fehlen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit in Gestalt einer konkreten Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (s. BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898; IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929; IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168). Angesichts dessen ist auch nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166; vom 30. Mai 2005 X B 149/04, BFH/NV 2005, 1618).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn sie ist nach der vorstehenden Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898; in BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929, und in BFH/NV 2005, 168) geklärt. Danach verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter einer als Vermieterin auftretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nutzt einer von mehreren Gesellschaftern ein von einer Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) gemietetes Haus allein, liegt --soweit er es aus eigenem Recht (als Miteigentümer) bewohnt-- eine Eigennutzung vor; soweit seine Nutzung auf dem fremden (von den anderen Miteigentümern überlassenen) Recht beruht, hat er eine mieterähnliche Stellung. Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Pachtvertrag betr. Pferdestall und Weideflächen zwischen der (aus Kläger und Klägerin bestehenden) GbR und der Klägerin steuerrechtlich nur entsprechend der auf fremdem Recht beruhenden Nutzung, also zur Hälfte anerkannt.

Ende der Entscheidung

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