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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: IX B 206/04
Rechtsgebiete: FGO, SolZG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
SolZG § 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil der Rechtsstreit weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufweist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsame bzw. zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob die fehlende Anrechnung des von einer Kapitalgesellschaft gezahlten Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer auf den die Beteiligung betreffenden Anteil des Solidaritätszuschlags des Gesellschafters zur Einkommensteuer das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt, hat die Rechtsprechung bereits geklärt.

a) Bereits mit Beschluss vom 19. Juli 1995 I R 140/94 (nicht veröffentlicht --n.v.--) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 1994 13 K 1250/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 402) als unbegründet zurückgewiesen; nach diesem Urteil ist die auch von den Klägern dieses Verfahrens gerügte und vom Gesetzgeber hingenommene Doppelbelastung von Steuerpflichtigen mit Anteilen an Kapitalgesellschaften durch die Erhebung des Solidaritätszuschlages (vgl. BTDrucks 12/220 zu § 3 Nr. 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes --SolZG-- S. 8) zur Vermeidung einer sonst erforderlichen weiteren Komplizierung der nach dem Körperschaftsteuergesetz durchzuführenden Gliederung des für Gewinnausschüttungen verwendbaren Eigenkapitals verfassungsgemäß. Auch soweit mit der Neuregelung Beteiligungserträge früherer Zeiträume durch den Solidaritätszuschlag erfasst wurden, war dies nach dem BFH- Urteil vom 25. Juni 1992 IV R 9/92 (BFHE 167, 551, BStBl II 1992, 702) nicht verfassungswidrig (ebenso BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1992 XI B 79/92, BFH/NV 1993, 363, und BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 63/92, BFH/NV 1993, 414).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung in EFG 1995, 402 nicht angenommen (Beschluss vom 2. Mai 1997 1 BvR 2373/95, Steuer-Eildienst 1997, 364) ebenso hat es mit Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 134) die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94 (BFH/NV 1996, 712) nicht angenommen, mit dem der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes verneint hat.

b) Diese Rechtsprechung hat der BFH auch in jüngster Zeit --ungeachtet der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung zur (Doppel-)Belastung durch die Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450)-- mit seinen Urteilen vom 29. November 2000 I R 67/00 (BFHE 194, 81, BStBl II 2001, 358) und vom 19. November 2003 I R 53/03 (BFHE 204, 159, BStBl II 2004, 428) bestätigt. Danach muss die nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ggf. eintretende Doppelbelastung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 81, BStBl II 2001, 358; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, SolZG 1995 Rz 14; Bock/Edhofer, GmbHR 2003, 1147, 1148 f.) als politisch zugunsten eines pauschalen und groben, ggf. auch fiskalisch motivierten Zuschlagsystems vom Gesetzgeber hingenommene Gestaltung der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Da nach der Rechtsprechung des BFH auch im Übrigen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes bestehen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692) und der Beschwerdebegründung keine neuen --in den bisherigen Entscheidungen des BFH oder des BVerfG nicht berücksichtigten-- Gesichtspunkte für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes zu entnehmen sind, fehlt es an der Grundsätzlichkeit der im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage wie auch der Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

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