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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: IX B 209/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 233a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

1. Die Vorschrift des § 233a der Abgabenordnung (AO 1977; insbesondere deren Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz: "spätestens vier Jahre nach seinem Beginn") ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies haben bereits die Finanzgerichte Nürnberg und Bremen (in Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 386 und 1993, 361) ausdrücklich entschieden; ebenso hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 233a AO 1977 --wenn auch unter einem anderen Aspekt-- befasst und sie in seinem Urteil vom 20. September 1995 X R 86/94 (BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53) bejaht. Dies gilt gleichermaßen für die vom Kläger monierte zeitliche Begrenzung der Zinslaufzeit für Steuernachforderungen und -erstattungen auf vier Jahre, so dass der Zinsvorteil des Steuergläubigers und der des Steuerschuldners insoweit voneinander abweichen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2000 IV B 5/00, BFH/NV 2001, 746). Darüber hinaus hat sich der Kläger mit der differenzierenden Argumentation im angegriffenen finanzgerichtlichen Urteil wie auch mit der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht auseinander gesetzt. Die zeitliche Befristung auf vier Jahre ist zwar durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 abgeschafft worden; der Gesetzgeber hat mit Art. 97 § 15 Abs. 5, 9 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung eine Übergangsregelung geschaffen, die jedoch nach den Ausführungen im finanzgerichtlichen Urteil im Streitfall nicht zur Anwendung kommt.

Im Übrigen betrifft die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, ihr kommt daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 2002 IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186; vom 23. Februar 2001 III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033).

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