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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: IX B 21/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
AO 1977 § 171 Abs. 8
AO 1977 § 157 Abs. 2
AO 1977 § 179 Abs. 1
AO 1977 § 182 Abs. 1
EStG § 9b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schlüssig dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Soweit die Kläger der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob ein vorläufiger Bescheid auch bei rechtswidriger Vorläufigkeitserklärung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO 1977) auslöst, fehlt es an der schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Die Frage ist höchstrichterlich geklärt und die Kläger haben keine neuen Gesichtspunkte dargelegt, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen könnten. Der BFH hat im Urteil vom 7. Februar 1995 IX R 68/92 (BFH/NV 1995, 939) ausgesprochen, daß ein vorläufiger Bescheid auch bei rechtswidriger Vorläufigkeitserklärung, sofern sie nicht vom Steuerpflichtigen mit Erfolg angefochten wird, die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO 1977 auslöst.

Auch soweit die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachten, ob das FA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei dem für die Anwendung des § 9b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erheblichen Merkmal der Vorsteuerabzugsberechtigung an die Beurteilung in einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden ist, fehlt es an der schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Die Frage läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und ist mithin auch nicht --wie die Kläger meinen-- aus Gründen der Rechtssicherheit klärungsbedürftig. Nach der Abgabenordnung (vgl. § 157 Abs. 2 AO 1977, § 179 Abs. 1 AO 1977) ermittelt das Finanzamt die einzelnen Besteuerungsgrundlagen eines Steuerbescheids in der Regel für jede Steuerfestsetzung selbständig und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden (vgl. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 157 Anm. 3). Besteuerungsgrundlagen werden nach § 179 Abs. 1 AO 1977 nur dann gesondert und gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 mit Bindungswirkung für Folgebescheide festgestellt, wenn und soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Da der Umsatzsteuerbescheid mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid ist, hat eine (fehlerhafte) Beurteilung der Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen in einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Vorsteuerbeträge i.S. des § 9b EStG als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dem entspricht das BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90 (BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738), wonach die für § 9b EStG erhebliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug (zwar) allein nach Umsatzsteuerrecht zu beurteilen ist, es aber nicht entscheidend ist, ob sich der Vorsteuerabzug in einem Umsatzsteuerbescheid ausgewirkt hat.

2. Verfahrensfehler

Die Kläger haben die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unterlassene Erörterung der voraussichtlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht schlüssig i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat vielmehr selbst vorgetragen, das Finanzgericht (FG) habe ("erst") in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es das Merkmal der Vorsteuerabzugsberechtigung im Rahmen der Anwendung des § 9b EStG eigenständig prüfen werde. Auch die Rüge, das FG habe das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Urteil "nicht verarbeitet", sondern unzutreffend wiedergegeben, reicht zur Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht aus. Daraus ergibt sich nicht, daß das FG das Vorbringen der Kläger nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.

Im übrigen ergeht der Beschluß ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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