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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: IX B 216/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 11 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtsfrage, ob der Übergang des Verlustabzugs nach § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Erben bei vor dem 12. März 2008 eingetretenen Todesfällen eine wirtschaftliche Belastung des Erben durch die Verluste erfordert, ist höchstrichterlich geklärt. Danach kann der Erbe Verluste des Erblassers nur dann abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 XI R 1/97, BFHE 189, 57, BStBl II 1999, 653). Die Möglichkeit des Verlustabzugs geht dann nicht vom Erblasser auf den Erben über, wenn der Erbe den Verlust selbst wirtschaftlich nicht getragen hat. Eine wirtschaftliche Belastung fehlt, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nicht oder nur beschränkt haftet (BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 76/99, BFHE 195, 328, BStBl II 2002, 487).

Zudem betrifft die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage auslaufendes Recht, weil sich insoweit die Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten geändert hat (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, auf Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BFHE 207, 404, BStBl II 2005, 262). Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2009 IX B 191/08, nicht veröffentlicht; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.). Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Abweichung hiervon rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Fragen zu Einzelheiten der Vererblichkeit des Verlustabzugs für Fallgestaltungen, die noch nicht der mit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 geänderten Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten unterfallen, sind nicht grundsätzlich bedeutsam. Davon geht auch der Große Senat aus, wenn er hinsichtlich der dortigen zweiten Vorlagefrage zu Einzelheiten des Verlustabzugs bei Erbfolge feststellt, dass nach Beantwortung der ersten deren Klärung eine rechtliche Relevanz nurmehr für die Vergangenheit zukommt und ihre grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 11 Abs. 4 FGO damit entfallen ist. Dies gilt erst recht für die grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 11 Rz 26, m.w.N.).

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