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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: IX B 23/08 (1)
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 17
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Der Senat kann offen lassen, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in Gestalt der Divergenz gegeben sind. Hat nämlich das Finanzgericht (FG) sein Urteil --wie hier-- kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und auch vorliegen (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschlüsse vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 13. Juli 2006 VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799). Daran fehlt es vorliegend.

Zwar haben die Kläger im Streitfall (Veräußerung von Anteilen einer insolventen GmbH an einen Gesellschafter der Auffanggesellschaft) sowohl hinsichtlich der Frage der steuerrechtlichen Nichtanerkennung des Veräußerungsvertrags wegen fehlender Fremdüblichkeit und einem indizierenden Näheverhältnis der Vertragsparteien als auch wegen Gestaltungsmissbrauchs i.S. des § 42 der Abgabenordnung durch Abschluss des Veräußerungsvertrages die o.a. Zulassungsgründe geltend gemacht. Indes fehlen Ausführungen zu der selbständig tragenden Urteilsbegründung, dass jedenfalls im Streitjahr 2001 kein berücksichtigungsfähiger Auflösungsverlust i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes realisiert wurde, weil das FG angesichts der Ausführungen des Insolvenzverwalters nicht festzustellen vermochte, "dass schon im Streitjahr 2001 mit einer wesentlichen Änderung eines bereits feststehenden Verlustes des Klägers aus der Auflösung der W-GmbH nicht mehr zu rechnen war".

Ende der Entscheidung

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