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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: IX B 234/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen (s. unter 1.) ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bei einer Zwangsabmeldung des Kraftfahrzeugs stellt sich nicht, weil nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) eine Abmeldung von Amts wegen (vgl. § 14 des Kraftfahrzeugsteuergegetzes --KraftStG--) nicht stattgefunden hat (s. FG-Urteil S. 7). Ihre Beantwortung ergibt sich zudem aus dem Gesetz (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 4 KraftStG).

2. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO; zu den Darlegungserfordernissen vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. April 2006 X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332) rügt, fehlt es insbesondere an Ausführungen dazu, aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern eine weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung des BFH hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1332). Im Übrigen hat der Kläger --vor dem FG rechtskundig vertreten-- sein Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (s. Sitzungsprotokoll; zu dessen erhöhter Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 29. Oktober 2002 IV B 98/01, BFH/NV 2003, 326). Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels fehlt auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde (anders das Sitzungsprotokoll) oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2005 III B 150/04, BFH/NV 2006, 330).

3. Letztlich geht der Kläger von einem anderen (nach seiner Ansicht vermeintlich beweisbaren) Sachverhalt aus und macht mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachenwürdigung und den in der Darstellung der eigenen Rechtsansicht liegenden Einwendungen materiell-rechtliche Fehler des Urteils des FG geltend. Mit einem solchen gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils gerichteten Vorbringen, ohne dass eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung ersichtlich wäre, kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802).

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