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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2005
Aktenzeichen: IX B 238/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Zulassungsgründe --Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrages (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO), Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fürsorgepflicht (Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO) sowie Verletzung des Anspruchs des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör i.S. von § 96 Abs. 2 FGO durch Erlass einer Überraschungsentscheidung-- sind nicht gegeben.

Die Klageschrift vom 16. Januar 2000 enthält keinen --vom Finanzgericht (FG) übergangenen-- Beweisantrag des Klägers. Aus ihr geht --soweit es den hier streitigen Punkt der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen betrifft-- nur hervor, dass der Kläger der Ansicht war, die Angelegenheit sei durch die Berichtigung eines Rechenfehlers zu erledigen; hierzu sei der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bisher nicht bereit gewesen, weshalb Klage geboten sei.

Das Beschwerdevorbringen des Klägers lässt auch nicht erkennen, inwieweit das FG seine Hinweis- und Fürsorgepflicht verletzt hat. Soweit er in diesem Zusammenhang pauschal geltend macht, das FG habe seine Anfrage nach noch vorzulegenden Unterlagen missachtet, fehlt es an der Darlegung, wann und an welcher Stelle diese Anfrage erfolgt ist. Aus der Klageschrift vom 16. Januar 2000 ergibt sie sich nicht. Der Kläger macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde ferner geltend, eine Zinsstaffel für Streitjahre sei nicht erstellt worden, weil er --steuerlich nicht beraten-- unsicher gewesen sei, ob der von ihm angewandte Rechenmodus richtig sei. Dies sei dem FG in der Klageschrift auch mitgeteilt worden. Der Senat kann offen lassen, ob sich ein solches Vorbringen aus der Klageschrift hinreichend deutlich ergibt. Ebenso kann dahinstehen, ob der Kläger --wie er in seiner Nichtzulassungsbeschwerde pauschal behauptet-- am 22. April 1996 beim FA angefragt hat, wie er den Zinsstaffelnachweis erbringen könne. Denn die Antwort hat ihm das FA in der Folgezeit gegeben: Es hat den Kläger --soweit aus den Akten ersichtlich-- mehrfach (u.a. in der die Streitjahre betreffenden Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 1999 und in der Klageerwiderung vom 22. März 2000) darauf hingewiesen, dass er die Unkostenbelege sämtlicher Werbungskosten und die Kontoauszüge sämtlicher in Betracht kommenden Konten vorlegen müsse. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach setzt die Anwendung der Zinsstaffelmethode voraus, dass die private oder berufliche (betriebliche) Veranlassung der in das Kontokorrent eingestellten Verbindlichkeiten feststeht (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2000 IX B 133/99, 142/99, BFH/NV 2001, 775). Weder den Akten noch dem Beschwerdevorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er dieser Aufforderung zur Vorlage von Belegen nachgekommen ist. Bezieht man dies ein, fehlt es in der Nichtzulassungsbeschwerde an hinreichenden Darlegungen, dass sich dem FG eine weitere Sachaufklärung und entsprechende Hinweise von Amts wegen hätten aufdrängen müssen.

Das FG hat auch keine Überraschungsentscheidung erlassen. Eine solche kann zwar u.a. vorliegen, wenn das FG zu einem von einem Beteiligten vorgetragenen --entscheidungserheblichen-- Sachverhaltskomplex in tatsächlicher (und in rechtlicher) Hinsicht nicht Stellung nimmt (vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz. 210, m.w.N.). Auch hierfür ergeben sich aber weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den Akten irgendwelche Anhaltspunkte.

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