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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2009
Aktenzeichen: IX B 24/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 4
FGO § 128 Abs. 4 S. 1
FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 4, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben und damit unstatthaft. Isolierte Kostenentscheidungen wie vorliegend der Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache sind daher unanfechtbar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 7. Mai 2008 VIII B 67/08, nicht veröffentlicht, [...]).

2.

Zudem muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher auch deshalb unzulässig.

3.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird nach § 21 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Denn das FG hat in seinem Beschluss mangels Rechtsmittelbelehrung weder auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung nach § 128 Abs. 4 FGO (nachgeholt mit Berichterstatter-Schreiben) noch auf den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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