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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX B 29/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2
FGO § 68
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) rechtsfehlerfrei angewendet; der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist damit nicht gegeben.

a) Die Neufassung des § 68 FGO, wonach ein nach ergangener Einspruchsentscheidung bekannt gegebener Änderungsbescheid automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, ist gemäß Art. 6 Satz 1 2.FGOÄndG (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Daraus ergibt sich mangels jeder weiteren (Übergangs-)Regelung im Umkehrschluss, dass für die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegebenen Änderungsbescheide noch die alte Fassung des § 68 FGO zur Anwendung kommt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 2002 I R 41/01, BFH/NV 2002, 672, mit Literatur-Nachweisen; vom 12. März 2002 XI B 71/01, BFH/NV 2002, 1038; vom 12. Februar 2003 X B 122/02, BFH/NV 2003, 803, unter 2.; vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, unter II. B. 2. a, sowie BFH-Urteile vom 29. Januar 2003 I R 90/02, BFH/NV 2003, 1056; vom 26. Februar 2004 IV R 10/02, BFH/NV 2004, 971). Das gilt auch für den Fall, dass der Änderungsbescheid im Dezember 2000 bekannt gegeben wurde und die Rechtsbehelfsfrist im Januar 2001 abläuft (vgl. BFH in BFH/NV 2002, 672; in BFH/NV 2003, 803; in BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237). Die Kläger hätten daher den vor dem 1. Januar 2001 bekannt gegebenen Änderungsbescheid noch binnen eines Monats zum Gegenstand des Verfahrens machen müssen; dies ist nicht geschehen.

b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben die rechtskundig vertretenen Kläger weder ausdrücklich noch konkludent innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 56 Abs. 2 FGO beantragt; denn insbesondere nach dem entsprechenden richterlichen Hinweis vom 18. bzw. 20. August 2004 sind der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag nach § 68 FGO beim FG erst am 10. September 2004 und damit verspätet eingegangen.

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