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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: IX B 35/09
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht entgegen der Beschwerdebegründung nicht vom BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130) ab. Wenn der BFH dort in der unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassenen Wohnung eine Sonderausgabe i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) sieht, so folgt daraus nicht, die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts führe zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn es fehlt --wie das FG zutreffend hervorgehoben hat-- an einem entgeltlichen, auf die Nutzung der Wohnung gerichteten Rechtsverhältnis, wenn die Nutzungsüberlassung in die Berechnung von Unterhalt einbezogen wurde. Die Vorentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (grundlegend BFH-Urteil vom 17. März 1992 IX R 264/87, BFHE 168, 78, BStBl II 1992, 1009; vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 34/04, BFH/NV 2006, 1280, unter II. 1. a.E.).

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