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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: IX B 36/01
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 76
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, das finanzgerichtliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das Urteil des FG wurde am 14. Dezember 2000 verkündet; die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde richten sich daher nach § 115 Abs. 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, 1760).

1. Die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind nicht dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.).

Die Kläger formulieren eine materiell-rechtliche Frage, die das FG ihrer Ansicht nach hätte entscheiden sollen, jedoch ausdrücklich offen gelassen hat. Diese Rechtsfrage kann u.a. nur dann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sie in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste. Das ist aber nicht der Fall; denn der Streit geht um eine das Steuerermittlungsverfahren betreffende Frage, ob nämlich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Unrecht die Prüfungsanordnung erweitert habe, bzw. ob er dabei sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe (§§ 5, 193 Abs. 2 Nr. 2, 196 der Abgabenordnung --AO 1977--). Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es grundsätzlich weder seitens des FA noch seitens des FG einer "rechtlich abschließenden Prüfung" der sich aus den Feststellungen der beabsichtigten Außenprüfung ergebenden materiell-rechtlichen Fragen. Das gilt auch dann, wenn auf die Feststellungen verzichtet werden könnte, falls die materiell-rechtliche Frage in einem bestimmten Sinne beantwortet würde.

2. Auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sind nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. --der jedenfalls noch für vor dem 31. Dezember 2000 verkündete oder zugestellte Urteile anzuwenden ist-- ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht. Im Streitfall ist das FG aber nach dem eigenen Vorbringen der Kläger nicht von den zitierten Entscheidungen des BFH vom 26. Januar 1999 IX R 17/95 (BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360) und vom 18. November 1980 VIII R 194/78 (BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510) abgewichen, weil es die Rechtsfrage offen gelassen hat ("nicht abschließend beurteilt").

3. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind, soweit sie gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt sind, nicht gegeben.

a) Die Rüge, das FG habe "entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger" übergangen (zu 1. a), ist nicht schlüssig vorgetragen. Der Hinweis auf den Schriftsatz vom 12. Dezember 2000, wonach die Mietverträge zu den angeblich eigengenutzten Wohnungen wirksam abgeschlossen und durchgeführt worden seien, widerspricht nicht der beanstandeten Feststellung des FG, dass die Kläger Anhaltspunkte für eine Eigennutzung nicht bestritten hätten.

b) Die Kläger rügen unter 1. b eine unzutreffende tatsächliche Würdigung der vorgelegten Unterlagen. Abgesehen davon, dass sie nicht darlegen, woraus sich für das FG ergeben musste, dass das auf einen der Kläger lautende Konto ein Treuhandkonto war, ist eine unzutreffende Würdigung von Tatsachen kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH-Beschluss vom 19. August 1992 V B 30/90, BFH/NV 1995, 748).

c) Auch die Rüge zu 1. c bezieht sich auf eine angeblich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Von sich aus musste das FG bei seiner Auffassung keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung sehen.

d) Hinsichtlich der zu 1. d vorgetragenen Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 FGO) hätten die Kläger zum einen genau bezeichnen müssen, wann (in welchem Schriftsatz) sie Beweise angeboten haben. Im Übrigen ist nicht dargelegt, warum das FG bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 Tatsachen hätte aufklären müssen, die Gegenstand der Außenprüfung sein sollten.

e) Die Rüge, das FG habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt, ist nicht begründet. Die Kläger werfen dem FG vor, es habe sie auf seine (fehlerhaften) Auffassungen insbesondere hinsichtlich der Anhaltspunkte für eine Eigennutzung der Kläger hinweisen müssen, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Sachverhaltsvortrag zu ergänzen. Damit hat das FG jedoch nicht die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, denn es ist nicht verpflichtet, seine Würdigung der Tatsachen vor der Entscheidung den Beteiligten gegenüber im Einzelnen darzulegen (BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, zu 2. a).



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