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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: IX B 36/05
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, EigZulG


Vorschriften:

AO 1977 § 233 Satz 1
AO 1977 § 233a Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EigZulG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob auf Bescheide über die Gewährung von Eigenheimzulage die Verzinsungsregelung in § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) anzuwenden ist, rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten ist.

§ 233a Abs. 1 AO 1977 beschränkt die sog. Vollverzinsung ausschließlich auf die "Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer".

Danach kann eine Steuervergütung, als die die Eigenheimzulage nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes zu behandeln ist, nur dann der Regelung des § 233a Abs. 1 AO 1977 unterworfen sein, wenn sie die dort bezeichneten Steuerarten betrifft (vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 42/94, BFHE 179, 248, BStBl II 1996, 660 zu einer Umsatzsteuervergütung). Eine Ausdehnung auf andere Steuervergütungen --wie hier die Eigenheimzulage-- schließt § 233 Satz 1 AO 1977 aus, wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist; eine solche gesetzliche Anordnung für die Eigenheimzulage fehlt.

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