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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: IX B 38/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat.

Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) durch Ablehnung einer Vertagung der mündlichen Verhandlung und der Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht ist unsubstantiiert, weil es an den zur Darlegung notwendigen detaillierten Angaben fehlt (zu den Anforderungen insoweit vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 37 f., § 119 Anm. 12 f., jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Es fehlen u.a. Ausführungen dazu, ob und aus welchen Gründen es der Klägerin nicht möglich war, rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung die dem Finanzgericht (FG) vorliegenden Akten (gegebenenfalls) auf der Geschäftsstelle des FG einzusehen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, wozu sie sich nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Dezember 1998 XI B 154/97, BFH/NV 1999, 946, und vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194, jeweils m.w.N.). Soweit die Klägerin Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 76 Abs. 2 FGO rügt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, aus welchem Grunde dieser Verfahrensfehler entscheidungserheblich war (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398).

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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