Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: IX B 38/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend das wirtschaftliche Eigentum des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) an dem von ihm bewohnten, auf dem Grundstück der Miteigentümergemeinschaft gelegenen und vom ihm in ein Einfamilienhaus umgebauten Bungalow angenommen. Das FG hat einen gesetzlichen Anspruch des Klägers auf Wertersatz bejaht. Damit ist dem Kläger das Gebäude gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145, BStBl II 2002, 281). Unter dieser Voraussetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Wertersatz erkennt die Rechtsprechung wirtschaftliches Eigentum auch ohne "eindeutige Vereinbarung" zwischen nahe stehenden Personen an (eingehend dazu Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 39 AO Rz 53a und Rz 95 ff., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Daraus folgt auch, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer herausgehobenen Rechtsfragen im Zusammenhang von wirtschaftlichem Eigentum bei Bauten auf fremden Grund und Boden sind bezogen auf den Streitfall geklärt.

Verfahrensfehler sind dem FG nicht unterlaufen. Von seinem (zutreffenden) Rechtsstandpunkt aus kam es auf "eindeutige" Erklärungen nicht an.

Ende der Entscheidung

Zurück