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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: IX B 41/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet worden. Das finanzgerichtliche Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des finanzgerichtlichen Verfahrens Steuerberater D. und E. S. durch Übergabe an Frau S. am 10. Februar 2001 zugestellt. Dem weiteren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater B. wurde das Urteil durch Niederlegung am 13. Februar 2001 zugestellt. Die Begründung der Beschwerde ist (durch Fax) am 11. April 2001 (Mittwoch) und damit verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen; denn maßgeblich für den Beginn der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist der Zeitpunkt der ersten Zustellung an einen der Bevollmächtigten, d.h. hier an die Steuerberater D. und E. S. (BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 II R 88/86, BFH/NV 1988, 371, und vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218, unter 1. b).

Darauf und auf den verspäteten Eingang der Beschwerdebegründung ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hingewiesen worden. Er hat Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil er an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen sei. Aus der Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils habe er entnommen, dass für die Berechnung der Begründungsfrist das Datum der Zustellung des Urteils an ihn persönlich maßgeblich sei. Die Rechtsmittelbelehrung enthalte folgenden Hinweis: "Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen." Die Ausfertigung des Urteils enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Zustellung an ihn und die "Zustellung" im Sinne der Rechtsmittelbelehrung nicht einheitlich zu verstehen seien.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils ist nicht irreführend, insbesondere muss sie nicht so verstanden werden, dass für den Lauf der Frist die Zustellung des Urteils an den jeweiligen Prozessbevollmächtigten ausschlaggebend ist. Es ist darüber hinaus nicht Aufgabe der Rechtsmittelbelehrung, dem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten detaillierte Hinweise für die Einlegung eines Rechtsmittels zu geben. In einer nicht üblichen Situation (zwei selbständige Prozessbevollmächtigte) hätte er sich über den Beginn der Frist kundig machen müssen.

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