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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.1999
Aktenzeichen: IX B 43/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, EigZulG, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 42
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 3
EigZulG § 4 Satz 2
EStG § 10h
EStG § 21 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung eines Zulassungsgrundes.

1. Die mit der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die Vorschrift des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) tatbestandlich erfüllt und ihre Anwendung nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ausgeschlossen ist, ferner ob der Fremdvergleich bei Verträgen unter Angehörigen auch für die Voraussetzungen der Eigenheimzulage maßgebend ist, sind im Streitfall schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung nicht allein auf § 42 AO 1977 oder den Fremdvergleich gestützt, sondern es hat unabhängig davon mit folgenden Erwägungen die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 EigZulG verneint: Die Kläger hätten angegeben, sie hätten die von den Eheleuten X erworbene Wohnung an diese unentgeltlich überlassen. Ein Anspruch auf Nutzung der Wohnung stehe den Eheleuten X aber schon aus dem 1988 geschlossenen und durch den späteren Kaufvertrag nicht aufgehobenen Übergabevertrag zu. Die Eigenheimzulage solle die Bildung von Wohnungseigentum fördern; § 4 EigZulG solle --als Nachfolgeregelung zu § 10h des Einkommensteuergesetzes (EStG)-- durch Begünstigung der Überlassung von Wohnraum an Angehörige die Mobilisierung von Raumreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht jedoch durch Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf Förderungsleistungen eröffnen, ohne daß tatsächlich für die Familie neuer Wohnraum hergestellt oder angeschafft worden sei.

Damit hat das FG seine Entscheidung auch auf die für sich allein tragfähige Begründung gestützt, daß eine Wohnung nicht i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG unentgeltlich überlassen ist, wenn der Nutzungsberechtigte --wie im Streitfall-- seine Berechtigung nicht vom Eigentümer ableitet, insbesondere wenn sich der bisherige Eigentümer bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89 --zu § 10h EStG--; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, 1998, § 4 Rz. 25).

2. Soweit die Kläger rügen, das FG sei mit diesem Teil der Urteilsgründe von der Rechtsprechung des BFH zur Nutzungswertbesteuerung abgewichen, ist damit auch der Zulassungsgrund der Divergenz nicht schlüssig dargelegt. Die Frage, wem der Nutzungswert gemäß § 21 Abs. 2 EStG zuzurechnen ist, ist auf die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 EigZulG nicht übertragbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89).

3. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht schlüssig dargelegt. Der nach Auffassung der Kläger zu Unrecht übergangene Beweisantritt zur Umgehungsabsicht war nicht entscheidungserheblich, weil das FG unabhängig von der Anwendung des § 42 AO 1977 auch die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 EigZulG verneint hat.

4. Eine weitere Begründung hält der Senat nicht für erforderlich (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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