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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2000
Aktenzeichen: IX B 45/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Kläger geltend machen, die Zeugin X hätte vom Finanzgericht (FG) gehört werden müssen, fehlt es insbesondere an der schlüssigen Darlegung, weshalb nicht auf einer Vernehmung der Zeugin nach dem Erörterungstermin bestanden wurde (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238; vom 29. September 1998 III B 74/98, BFH/NV 1999, 488). Dies gilt umso mehr, als die Kläger in dem Erörterungstermin durch den rechtskundigen Kläger zu 2 vertreten waren, der sowohl die Folgen des Verzichts auf mündliche Verhandlung als auch die Auswirkungen eines Verzichts auf die Rüge der Nichterhebung des angebotenen Beweises durch das FG kennen musste (vgl. hierzu z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 38 a.E.). Dem Protokoll über den Erörterungstermin lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass nochmals die Vernehmung der Zeugin beantragt wurde.

Hinzu kommt, dass die Kläger --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner zutreffend hingewiesen hat-- nicht hinreichend dargetan haben, inwiefern die beantragte Zeugenvernehmung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (s. dazu z.B. den BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238). Die Kläger hätten insoweit --ergänzend-- auch dazu Stellung nehmen müssen, weshalb sich aus der Zeugenvernehmung ergeben hätte, dass die Vereinbarung tatsächlich von Beginn an entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sei, obwohl sie nach ihrem eigenen Vortrag bis einschließlich Juni 1995 monatlich nicht den vereinbarten Betrag, sondern nur 1 000 DM gezahlt haben.

2. Hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung fehlt es bereits an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage sowie deren über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung für das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts. Allein die Behauptung, die Frage, ob eine nicht formbedürftige Nebenabrede die Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Werbungskosten rechtfertigen kann, sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus. Die Kläger weisen zudem selber darauf hin, dass das FG seine Entscheidung nicht auf die Frage der Formbedürftigkeit der Nebenabrede gestützt hat. Ein Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Vereinbarung einer dauernden Last (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1991 X R 9/84, BFH/NV 1992, 306) fehlt ebenfalls.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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