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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.2000
Aktenzeichen: IX B 46/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die grundsätzliche Bedeutung ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zielt auf eine Überprüfung der tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts (FG). Die Kläger formulieren keine Rechtsfrage, sondern einen Rechtssatz, den sie nicht in Frage stellen. Auch das FG hat diesen Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Danach kann bereits ein bindendes Kaufangebot Anschaffung eines Grundstücks i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein, wenn die Vertragspartner Verhältnisse schaffen, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag gleichstehen und wirtschaftliches Eigentum verschaffen (vgl. Beschwerdeschrift vom 17. März 2000, S. 3 und FG-Urteil S. 8). Auch die vom FG und von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gehen für die Veräußerung eines Grundstücks davon aus (Urteile vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806; vom 15. Januar 1974 VIII R 63/68, BFHE 112, 31, BStBl II 1974, 606; vom 23. Januar 1992 IV R 95/90, BFHE 167, 81, BStBl II 1992, 553). Die Kläger und das FG wenden die Grundsätze bei der Anschaffung eines Grundstücks entsprechend an. Fraglich ist nach der Auffassung der Kläger nur, ob im Streitfall die Vereinnahmung der Januarmiete 1993 und die Übernahme der Nebenkosten durch Vereinbarung mit den Versorgungsbetrieben der Stadt ausreichen, um wirtschaftliches Eigentum der Kläger bereits zum Jahresanfang 1993 anzunehmen. Dabei lassen die Kläger außer Acht, dass das FG wie sie selbst diesen Umständen entscheidende Bedeutung beimisst, eine Anschaffung zu diesem Zeitpunkt jedoch verneint, weil nicht feststand, dass die Vereinbarungen mit der Stadt in Absprache mit dem Verkäufer geschahen und weil die Überlassung der Miete Januar 1993 nach Festlegung des Besitzübergangs keine Vorverlegung der Spekulationsfrist bewirken könne. Diese Tatsachenwürdigung des FG ist aber keine Rechtsfrage und überdies nicht von Interesse für die Allgemeinheit.

2. Auch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Dazu gehört u.a. die Darlegung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40, m.w.N.). Die Tatsache, dass die Klägerin an Frau X am 12. Mai 1995 210 000 DM gezahlt hat, hat das FG festgestellt. Einen klaren Sachvortrag der Kläger, warum der Betrag gezahlt wurde, gibt es jedoch nach den Feststellungen des FG nicht. Noch in der Beschwerdeschrift werden lediglich verschiedene, sich zum Teil ausschließende (Treuhandverhältnis-Darlehen) zivilrechtliche Würdigungen angeführt. Das FG war jedoch nicht verpflichtet, Zeugen allgemein zur "Aufklärung der Sache" zu vernehmen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Kläger nicht in der Lage waren, präzisere Angaben darüber zu machen, warum die Zahlung geleistet wurde.

Zu einer Verfahrensrüge gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 FGO gehört auch die Darlegung, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann. Auf eine Beweiserhebung kommt es aber nicht an, wenn es sich bei der streitigen Zahlung um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt haben sollte - von dieser Möglichkeit gehen die Kläger aber nach wie vor aus.

Diese Entscheidung ergeht im Übrigen ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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