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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: IX B 46/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, EStG, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
FGO § 155
ZPO § 227
EStG § 20
EStG § 23
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b a.F.
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Gründe vorgetragen, die zu einer Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO führen können.

1. Soweit der Kläger rügt, das Finanzgericht (FG) habe die Sache trotz Bitte um Terminverlegung und Hinweis auf seinen Aufenthalt in Südamerika verhandelt, kommt eine Zulassung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und damit wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in Betracht. Denn insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger erhebliche Gründe i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat.

2. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Die Voraussetzungen dieser Zulassungsgründe sieht der Kläger unter Hinweis auf das vor dem erkennenden Senat anhängig gewesene Verfahren IX B 14/04 und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2004 2 BvL 17/02 (BGBl I 2004, 591) zur Verfassungswidrigkeit der Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte in den Jahren 1997 und 1998 insbesondere deshalb als gegeben an, weil die im Streitfall betroffenen Wertpapiergeschäfte des Jahres 1993 ebenfalls wegen der gegebenen Verfassungswidrigkeit des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht der Besteuerung unterlägen.

Wie der Senat indessen in seinem Beschluss vom 30. April 2004 IX B 14/04 (BFH/NV 2004, 1105) entschieden hat, ist zwar auch für das Streitjahr 1993 ein vergleichbares Vollzugsdefizit anzunehmen, wie es das BVerfG für die Jahre 1997 und 1998 --mit der Folge der Nichtigkeit des § 23 EStG-- festgestellt hat. Gleichwohl ist ausgeschlossen, dass das BVerfG § 23 EStG für Wertpapiergeschäfte im Streitjahr ebenfalls für nichtig erklären würde. Diese Auffassung des Senats beruht auf dem Urteil des BVerfG zur Zinsbesteuerung vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).

In dieser Entscheidung hat das BVerfG in Bezug auf § 20 EStG ein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Vollzugsdefizit festgestellt, die darauf gestützte Verfassungsbeschwerde aber gleichwohl zurückgewiesen, weil die Verfassungsrechtslage zuvor nicht erkannt worden sei. Deshalb sei das bisherige Recht noch für eine Übergangszeit hinzunehmen und dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist auf die nunmehr geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen.

Diese Erwägungen gelten --wie der erkennende Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2004, 1105 ausgeführt hat und auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird-- ebenso für das Vollzugsdefizit, welches das BVerfG nunmehr für § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (a.F.) festgestellt hat und das im Streitjahr noch nicht hinreichend erkannt worden war.

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