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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: IX B 5/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen.

Die am 19. Februar 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Begründung war verspätet, denn die zweimonatige Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO) war am 7. Februar 2002 abgelaufen (vgl. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--, §§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 54 Abs. 2 FGO).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Sie ist gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 FGO demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Hierbei muss sich der Rechtsuchende das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erfordert innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eine substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblicher Tatsachen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36 f.). Daran fehlt es im Streitfall. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte in seinem beim BFH am 4. März 2002 eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, er sei durch eine Erkrankung an der Einhaltung der Frist zur Beschwerdebegründung gehindert gewesen. Der Prozessbevollmächtigte hat aber weder genaue Angaben zur Dauer seiner Erkrankung gemacht noch ein ärztliches Attest vorgelegt oder ggf. eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer der Erkrankung eingereicht (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2000 VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468, m.w.N.; vom 4. Januar 2000 IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743).

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