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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.2001
Aktenzeichen: IX B 50/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Begründung der Verfahrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vom 28. März 2001 (BGBl I, 442, BStBl I 2001, 262). Dazu müssen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Tatsachen angeben, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 21. Juni 1996 VIII B 87/95, BFH/NV 1996, 897).

Die Kläger rügen, das Gericht habe seine gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehenden Aufklärungspflichten verletzt und rechtliches Gehör verweigert, indem es den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag abgelehnt habe, eine Nachfrist zur Einreichung einer berichtigten Kalkulation zu gewähren. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an eine zulässige Rüge.

Hat das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung nämlich begründet, weshalb es den angebotenen Beweis nicht erhoben oder ein in Aussicht gestelltes Vorbringen nicht abgewartet hat, so erfordert die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels wegen eines vom FG übergangenen Antrags eine Auseinandersetzung mit der Antragsablehnung durch das FG (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 1995 VIII B 97/94, BFH/NV 1995, 810). Dabei kommt es für die Beurteilung, ob der Antrag erheblich ist, allein auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG an (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 122/99, BFH/NV 2000, 1082, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Kläger haben sich in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert mit den Gründen auseinander gesetzt, die das FG bewogen haben, dem Hilfsantrag nicht zu folgen und das darin in Aussicht gestellte Vorbringen als für die Entscheidung nicht erheblich zu beurteilen. Sie haben nicht dargelegt, dass und weshalb eine weitere Kalkulation auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG geboten gewesen sei.

Die Kläger haben mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag überdies nur Indiztatsachen für die Beurteilung des eigentlichen Streitpunktes --der Überschusserzielungsabsicht der Kläger-- in Aussicht gestellt. Der Senat kann offen lassen, ob dies auf einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag hinausliefe, den das Gericht von vornherein nicht beachten müsste (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1995 4 C 20.94, BVerwGE 98, 235, 239 unter 1. der Gründe, m.w.N.). Selbst eine (hilfsweise) vorgebrachte berichtigte Kalkulation ließe keine zwingenden Schlüsse auf die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger in den Streitjahren (1990 und 1991) zu, so dass das FG berechtigt gewesen wäre, auch einen derartigen Antrag zurückzuweisen (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 810, m.w.N.).



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