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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: IX B 50/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Der Senat kann offen lassen, ob die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung angeführten Zulassungsgründe gegeben sind. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Es hat u.a. (Bl. 12 f. FG-Urteil) ausgeführt, der Werbungskostenabzug wäre auch zu versagen, weil --worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei-- die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen (45 v.H.) und in einen unentgeltlichen (55 v.H.) Teil aufgeteilt werden müsse; deshalb seien die Werbungskosten nur anteilig und deshalb (eigentlich) geringere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen, als sie der Beklagte und Beschwerdegegner bereits berücksichtigt habe.

Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen --wie im Streitfall-- jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht. Zu dem das FG-Urteil als selbständige Begründung tragenden Gesichtspunkt der nur anteiligen Berücksichtigung von Werbungskosten wegen einer teilweise unentgeltlichen Überlassung hat sich der Kläger nicht geäußert.



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