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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.2006
Aktenzeichen: IX B 52/05
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EigZulG § 19 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Frage, ob ausgezahlte Eigenheimzulage zurückzufordern ist, wenn der Steuerpflichtige das von ihm errichtete Wohnhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines Dauerwohnrechts i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes überträgt, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn das Eigenheimzulagengesetz ist nach seinem § 19 Abs. 1 (in der Fassung des Gesetzes zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I, 3680) künftig nicht mehr anzuwenden.

Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Ein Abweichen von dieser Regel ist ausnahmsweise nur gerechtfertigt, wenn die aufgeworfene Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Februar 1994 I B 154/93, BFH/NV 1994, 737; vom 22. November 1999, III B 58/99, BFH/NV 2000, 748; vom 2. Mai 1995 VIII B 135/94, BFH/NV 1996, 138). Dafür genügt es nicht, dass möglicherweise noch offene Fälle abzuwickeln sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 138).

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage noch in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein könnte. Nach der Abschaffung der Eigenheimzulage kann es künftig keine vergleichbaren Streitfälle mehr geben, so dass eine revisionsgerichtliche Entscheidung im allgemeinen Interesse nicht geboten ist.

2. Aus den vorgenannten Gründen rechtfertigt auch eine unterschiedliche Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) zum Eigenheimzulagenrecht nicht die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

3. Auch wenn, wie die Kläger und Beschwerdeführer meinen, das FG den Inhalt der Eintragungsbewilligung für das Dauerwohnrecht zu Unrecht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben sollte, handelte es sich jedenfalls nicht um einen schwerwiegenden objektiv willkürlichen Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.



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