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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: IX B 54/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 133a Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 5. März 2007 (Az. 2 V 5420/06 E, 2 V 3090/06 E) zum einen den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheides vom 10. Juli 2006 als unzulässig zurückgewiesen, mit dem der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Antrag auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2000 nach § 163 der Abgabenordnung abgelehnt hatte. Zum anderen hat das FG darin auch den weiteren Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 24. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen. In der Sache hatte der Beschwerdeführer gegen die Versteuerung der von ihm im Jahr 2000 erzielten Einkünfte aus (Wertpapier-)Spekulationsgewinnen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.

Gegen diesen FG-Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der Anhörungsrüge, der (hilfsweise gestellten) Gegenvorstellung und einem ("äußerst hilfweise" gestellten) weiteren Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheids 2000, die das FG mit Beschluss vom 25. September 2007 2 V 1178/07 E,AO zurückwies ("Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar"). Dagegen erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung und diverser schwerwiegender Verfahrensfehler mit dem Ziel der Zulassung der Beschwerde, der sofortigen AdV sowie der Einstellung der Zwangsvollstreckung. Wegen der Einzelheiten der Begründung, nach der "die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn.1 - 3 FGO jeweils gesondert" gegeben seien, wird auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 17. März, vom 7. April und vom 26. Mai 2008 mit diversen Anlagen Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und gemäß § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

1. Etwaige Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils hätte der Beschwerdeführer nicht im Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim FG geltend machen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 164/05, BFH/NV 2006, 340, m.w.N.).

2. Die außerordentliche Beschwerde ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 generell nicht statthaft (Beschluss des BFH vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188). Zudem ist der die erhobene Anhörungsrüge ablehnende Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO), worauf der FG-Beschluss in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinweist. Unstatthaft ist die außerordentliche Beschwerde sowohl hinsichtlich der Ablehnung der AdV (vgl. § 128 Abs. 3 FGO; BFH-Beschlüsse vom 2. April 2007 VIII B 17/07, BFH/NV 2007, 1516; vom 10. Mai 2007 VIII B 132/05, BFH/NV 2007, 1681) wie auch in Bezug auf die Ablehnung der Gegenvorstellung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 2007 V S 39/06 (PKH), BFH/NV 2007, 757; vom 11. Mai 2006 IX B 33/06, BFH/NV 2006, 1506). Ebenso ist das Rechtsmittel als (umgedeutete) ordentliche Beschwerde --auch bei "Gefahr im Verzuge"-- nicht statthaft.

3. Auch kann ein (beantragter) Verbindungsbeschluss wie auch dessen Unterlassung als prozessleitende Maßnahme nicht mit der Beschwerde angefochten werden (vgl. § 128 Abs. 2 FGO). Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags auf Ablehnung von Gerichtspersonen; abgesehen davon datieren der Befangenheitsantrag und die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom März 2008 und damit ersichtlich nach Ergehen des angegriffenen FG-Beschlusses vom 25. September 2007 (vgl. § 119 Nr. 2 FGO und BFH-Beschluss vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359).

Mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht das Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt, kann der Beschwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren von vornherein nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324; vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFH/NV 2007, 1590, m.w.N.) und daher schon gar nicht in diesem (unstatthaften) Verfahren.

4. Soweit schließlich schwerwiegende Verfahrensfehler (u.a. Verletzung der Sachaufklärungspflicht) und die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht werden, kann der Beschwerdeführer damit im Anhörungsrügeverfahren vor dem FG grundsätzlich nicht gehört werden. Denn nach § 133a Abs. 1 FGO kann mit der Anhörungsrüge nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314, m.w.N.). Im Übrigen ist der Beschluss des FG unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO). Danach kommt auch die beantragte Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.



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