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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: IX B 56/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil die Kläger den behaupteten Verfahrensmangel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet haben.

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), so muß dieser in der Beschwerdeschrift "bezeichnet" werden (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügende Begründung setzt den schlüssigen Vortrag von Tatsachen voraus, aus denen sich, deren Richtigkeit unterstellt, der behauptete Verfahrensmangel ergeben muß. Dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Kläger machen geltend, das FG habe nicht hinreichend aufgeklärt, ob "die Aufteilung der Keller- und Wohnräume des Untergeschosses nicht (bereits) in der Weise ausgearbeitet" war, "daß die Wohnräume in derselben Weise angelegt waren, wie sie ohne jegliche Änderung Gegenstand des späteren Bauantrags" waren. Diese von den Klägern bereits im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragene Tatsachenbehauptung hat das FG in seinem Urteil ausdrücklich als zutreffend unterstellt. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das FG habe die Umstände der Änderung des Bauantrages nicht hinreichend aufgeklärt, legen sie ihrer Begründung nicht die maßgebende materiell-rechtliche Rechtsauffassung des FG zugrunde. Im Ergebnis wird lediglich gerügt, das Urteil des FG sei rechtsfehlerhaft.

In den Ausführungen der Kläger zur Bestandskraft der geänderten Steuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1989 fehlt jeglicher Hinweis auf einen Verfahrensmangel. Der Verweis auf ein Urteil des BFH bezeichnet keinen Verfahrensmangel, sondern kann allenfalls als Hinweis auf eine abweichende rechtliche Beurteilung verstanden werden. Im übrigen hat das FG sein Urteil ausdrücklich auf die von den Klägern zitierte Entscheidung des BFH gestützt.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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