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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: IX B 57/07
Rechtsgebiete: EStG, AO, FGO


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
AO § 42
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) noch ist die Revision zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Was den Schuldzinsenabzug für das Grundstück X betrifft, ist der dem BFH-Urteil vom 15. November 2005 IX R 3/04 (BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258) zugrunde liegende Sachverhalt dem streitigen nicht vergleichbar. Während dort über den Werbungskostenabzug nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht zu entscheiden war, berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitfall auf deren Fortbestand. Auch der vom Großen Senat mit Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) entschiedene Sachverhalt entspricht dem streitigen nicht; es ging dort um die Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal eines gewerblichen Unternehmens i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer Verlustzuweisungs-KG. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung, dass bei Tätigkeiten, die typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein muss, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, m.w.N.), besteht ebenfalls nicht. Denn im Streitfall war schon nicht feststellbar, welche steuerlich relevante Tätigkeit --das bloße Halten des Grundstücks ist keine solche-- verlustbringend ausgeübt wurde; denn der weitere Verwendungszweck nach Aufgabe der Absicht, für den ...anbau zu verpachten, blieb offen.

Im Übrigen kann auch der Hinweis auf eine bislang nicht vom BFH entschiedene Rechtsfrage die Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung nicht rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122).

2. Soweit die Kläger sich gegen die Annahme eines Missbrauchs i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO) wenden, besteht ebenfalls keine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH. Das Urteil vom 19. Februar 2002 IX R 32/98 (BFHE 198, 288, BStBl II 2002, 674) betraf eine Schenkung an die Kinder des Steuerpflichtigen unter Anrechnung auf den Pflichtteil, die zu einer endgültigen Vermögensverschiebung führte. Demgegenüber verblieb der Verkaufserlös im Streitfall nach den mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und damit den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) beim Kläger. Insoweit wenden sich die Kläger letztlich gegen die finanzgerichtliche Beurteilung der Verfügungsmacht über die Darlehensvaluta und damit gegen die Sachverhaltswürdigung des FG. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Gleiches gilt im Hinblick auf das von den Klägern genannte Urteil des BFH vom 18. Januar 2001 IV R 58/99 (BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).

Schließlich ist auch ein Allgemeininteresse an der Fortentwicklung der Gesamtplanrechtsprechung an Hand des Streitfalls (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ersichtlich. Ein solches ergibt sich wiederum nicht schon daraus, dass ein Parallelfall bislang nicht vom BFH entschieden ist.

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