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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: IX B 61/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

In ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 27. Februar 1997 XIV 556/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 961) ab. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht bereits deshalb gegeben, weil das finanzgerichtliche Urteil von dem Urteil eines anderen FG abweicht (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744).

Im Streitfall kommt hinzu, dass eine Abweichung nicht schlüssig dargelegt ist, weil die Sachverhalte sich unterscheiden. Während im Urteil des Niedersächsischen FG vom 27. Februar 1997 das Gericht davon ausgeht, dass der Steuerpflichtige die Ferienwohnung ständig zur Vermietung an Feriengäste bereitgehalten habe, geht das FG im angegriffenen Urteil davon aus, dass die Kläger während der Leerstandszeiten die Ferienwohnung grundsätzlich nach Belieben nutzen konnten.



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