Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: IX B 61/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 21 Abs. 3
FGO § 96
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 119 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im Streitfall machen die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung eines Büroraums in ihrem --im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten-- Einfamilienhaus geltend.

Mieter des Büroraums ist eine GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger selbst ist.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) erkannte das Mietverhältnis nicht an, weil die Vermietung nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei und auch einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das FA ließ den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärten Werbungskostenüberschuss deshalb unberücksichtigt und erfasste die "Mieteinnahmen" aus der Überlassung an die GmbH (2 613 DM im Jahr 1999; 2 784 DM im Jahr 2000) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

Das FA begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts sowie wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung.

Insbesondere macht es geltend, dass das vom FG in Bezug genommene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2001 VI R 131/00 (BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300) ausdrücklich darauf beruhe, dass der Arbeitgeber --anders als im Streitfall-- keinen anderen Arbeitsraum zur Verfügung gestellt habe und vergleichbare Mietverträge auch mit fremden (nicht beim Arbeitgeber beschäftigten) Dritten als Vermieter zwecks Überlassung der angemieteten Räume an Mitarbeiter abgeschlossen worden seien. Insoweit hätte das FG sich mit dem Einwand des FA auseinander setzen müssen, dass ohne eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung des Büroraums --wie hier nach Auffassung des FA-- eine Anerkennung des Mietverhältnisses wegen Gestaltungsmissbrauchs Bedenken begegne. In diesem Zusammenhang müsse geklärt werden, ob die "Mieteinnahmen" nicht nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ggf. auch als sog. Drittzuwendung hinsichtlich der Vermietungstätigkeit der Ehefrau) umzuqualifizieren seien (so FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2000 7 K 2841/99 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 21, rkr.) und danach ein Werbungskostenabzug wegen der Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG) nicht in Betracht kommen könne.

Ferner weiche das FG mit seinem Rechtssatz, dass auch ohne eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung eines Büroraums beim Arbeitgeber das Mietverhältnis anzuerkennen sei, von der Entscheidung in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 ab, die im Wesentlichen auf dem dort gegebenen eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung beruht habe, weil kein anderer Arbeitsraum vom Arbeitgeber zur Verfügung gestanden habe und vergleichbare Mietverträge auch mit fremden (nicht beim Arbeitgeber beschäftigten) Dritten als Vermieter zwecks Überlassung der angemieteten Räume an Mitarbeiter abgeschlossen worden seien.

Schließlich habe das FG gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, weil es den umfangreichen Vortrag des FA zum fehlenden eigenbetrieblichen Interesse der GmbH in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt habe. Dies habe das FA vorher nicht rügen können, da das FG vor seiner Entscheidung nicht zu erkennen gegeben habe, dass es die entsprechenden Ausführungen des FA bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt lassen würde.

II. Die Beschwerde ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Zu Recht rügt das FA als Verfahrensmangel der angefochtenen Entscheidung, dass das FG sich mit der Klageerwiderung und den dort in Bezug genommenen Gründen der Einspruchsentscheidung nicht auseinander gesetzt hat.

a) Das FG hat seine Entscheidung lediglich wie folgt begründet:

"Der Bundesfinanzhof -BFH- hat sich aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12.07. 2000 -12 K 111/00- in seinem Urteil vom 19. 10. 2001 VI R 131/00, BStBl II 2002, 300 ausführlich mit dem Problem der Anmietung von Arbeitsräumen durch den Arbeitgeber zwecks Überlassung an den Arbeitnehmer zur Erledigung der nichtselbständigen Tätigkeit befasst und zwischenzeitlich im Urteil vom 7. 06. 2002 VI R 145/99, BFH/NV 2002, 1386 weiterentwickelt und gefestigt.

Die in den beiden Entscheidungen entwickelten und aufgezeigten Grundsätze für die Anerkennung von sonstigen Verträgen, insbesondere Mietverträgen, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind im vorliegenden Streitfall uneingeschränkt erfüllt. D.h. der Mietvertrag zwischen den Klägern und dem Mieter ist nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich als Mietvertrag anzuerkennen. Die von dem Mieter aufgrund dieses Vertrages geleisteten Zahlungen sind bei ihm als Betriebsausgaben und nicht als Lohnzahlungen zu berücksichtigen, und bei den Klägern stellen die empfangenen Zahlungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, so wie sie auch zutreffend in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden der Besteuerung unterworfen worden sind. Die vom FA hiergegen vorgebrachten Argumente berücksichtigen nicht die Rechtsentwicklung durch diese neuere Rechtsprechung des BFH und waren daher außer Acht zu lassen."

b) Ob diese Ausführungen den Anforderungen an eine Begründung i.S. des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO genügen oder das Urteil nach § 119 Nr. 6 FGO wegen fehlender Erörterung eines wesentlichen Streitpunkts (BFH-Urteile vom 29. November 2000 I R 16/00, BFH/NV 2001, 626; vom 27. März 2001 I R 80/99, BFH/NV 2001, 1277; vom 31. Mai 2001 IV R 93/99, BFH/NV 2001, 1570; vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363) oder wegen lediglich formelhafter Wendungen (BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 47/99, BFH/NV 2001, 46) nicht mit Gründen versehen ist und in der Verfahrensrüge des FA das erforderliche Geltendmachen dieses Verfahrensmangels (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. August 2001 X B 36/01, BFH/NV 2002, 348; vom 25. März 2002 VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810, m.w.N.) gesehen werden könnte, kann der Senat offen lassen, weil zumindest --wie vom FA geltend gemacht-- gegen § 96 Abs. 1 FGO verstoßen worden ist.

Die Rüge des FA, das FG habe insbesondere seinen Vortrag über den fehlenden Nachweis des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Anmietung des Büroraums im Haus der Kläger nicht berücksichtigt, betrifft den Einwand unvollständiger Berücksichtigung des Inhalts der Akten, der seiner Art nach als Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO zu erfassen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 IX R 66/99, BFH/NV 2001, 51).

Der Einwand ist begründet, weil insbesondere das vom FG für seine Entscheidung in Bezug genommene BFH-Urteil in BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300 unter Hinweis auf das in jenem Verfahren gegebene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Anmietung begründet wurde und deshalb der darauf bezogene Vortrag des FA zum Fehlen dieses Interesses im Streitfall in den Entscheidungsgründen hätte berücksichtigt werden müssen. Der einzige sich mit den Einwänden des FA --formelhaft-- auseinander setzende Satz der Entscheidungsgründe ("Die vom FA hiergegen vorgebrachten Argumente berücksichtigen nicht die Rechtsentwicklung durch diese neuere Rechtsprechung ... und waren daher außer Acht zu lassen") kann ersichtlich nicht auf den Vortrag zum eigenbetrieblichen Interesse bezogen werden, weil er gerade auf den Gründen dieser neuen Rechtsprechung beruht.

Ende der Entscheidung

Zurück