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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: IX B 66/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

1. Die Kläger sehen die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits darin, dass das Finanzgericht (FG) zu Unrecht den zwischen ihnen und ihrem Sohn abgeschlossenen Mietvertrag wegen fehlender Fremdüblichkeit sowie einen Zusammenhang zwischen den Mietvereinbarungen und geltend gemachten Darlehensvereinbarungen mit dem Sohn nicht anerkannt und infolgedessen Schuldzinsen aufgrund der Darlehen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hat.

Diese Ausführungen lassen eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht erkennen, weil es an einer dafür erforderlichen klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen für Darlehen nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, soweit mit der Darlehensvaluta tatsächlich Aufwendungen für das Vermietungsobjekt gezahlt worden sind (BFH-Urteile vom 16. April 2002 IX R 65/98, BFH/NV 2002, 1154; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, m.w.N.); eine gewillkürte Umwidmung einer Darlehensverbindlichkeit durch gedankliche Zuordnung zu einem Vermietungsobjekt allein stellt diesen erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Verbindlichkeit und Objekt nicht her (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 IX R 27/97, BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573, m.w.N.).

Auf dieser Grundlage hat das FG die Berücksichtigung der Darlehensaufwendungen --hinsichtlich des Darlehens in Höhe von 18 000 DM-- unter ausdrücklichem Hinweis auf den fehlenden Nachweis für die tatsächliche Verwendung der Darlehensvaluta im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt sowie --hinsichtlich des "Aufstockungsbetrages" in Höhe von 62 000 DM-- unter Hinweis auf den fehlenden Zufluss der Darlehensvaluta abgelehnt.

Die Beschwerdebegründung wirft keine Rechtsfragen auf, die durch die dargestellte Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sind. Die Kläger wenden sich lediglich gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Streitfall und rügen mithin ausschließlich die fehlerhafte materiell-rechtliche Würdigung des FG, die für sich genommen nicht die Voraussetzungen grundsätzlicher Bedeutung erfüllt. Sie machen nämlich geltend, der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der streitigen Darlehen mit dem Mietverhältnis sei entgegen der Ansicht des FG zu bejahen, weil sie zum einen mit dem Darlehen über 18 000 DM ihre zuvor mit eigenen Mitteln durchgeführte Baufinanzierung "abgelöst" hätten; zum anderen habe nur der Verzicht des Sohnes auf Ansprüche aus einer vorweggenommenen Erbfolge unter gleichzeitiger Gewährung eines Darlehens in Höhe der Ansprüche (62 000 DM) die Ablösung von Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung des vermieteten Objekts ermöglicht.

Mehr als eine nachträgliche gedankliche Zuordnung der "Darlehen" zu dem "Vermietungsobjekt" ist diesen Ausführungen --wie das FG zu Recht ausführt-- nicht zu entnehmen. Weder sind den Klägern aus der Umwandlung der Ansprüche des Sohnes in einen Darlehensanspruch in Höhe von 62 000 DM Mittel zur Ablösung von Baufinanzierungsverbindlichkeiten zugeflossen noch kann die abgeschlossene Eigenfinanzierung eines Bauvorhabens durch spätere Darlehen in eine Fremdfinanzierung umgewandelt werden. Denn die Berücksichtigung von Darlehenszinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Ablösung von Verbindlichkeiten setzt voraus, dass es abzulösende Verbindlichkeiten gibt, die ihrerseits im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt stehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573; BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353).

2. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob die Ausführungen des FG zur Fremdüblichkeit des abgeschlossenen Mietvertrages entsprechend dem Vortrag der Kläger rechtlichen Bedenken begegnen, weil die Entscheidung unabhängig von diesen Ausführungen allein von der fehlenden Darlehensverwendung für Zwecke des Vermietungsobjekts getragen wird (vgl. zur fehlenden Klärbarkeit einer grundsätzlichen Frage bei alternativer und selbst tragender Urteilsbegründung BFH-Beschluss vom 8. Juli 1999 III B 22/99, BFH/NV 1999, 1628, m.w.N.).

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