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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: IX B 67/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 418 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sinngemäß geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) mangels ordnungsgemäßer Ladung (§ 91 Abs. 1 FGO) zur mündlichen Verhandlung liegt nicht vor, weil die Ladung nach der formell ordnungsgemäßen Postzustellungsurkunde durch zulässige Ersatzzustellung --Einlegung in Briefkasten-- bekannt gegeben wurde (vgl. Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2005 B 7a/7 AL 194/04 B, nicht veröffentlicht; des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 2003 VII B 366/02, BFH/NV 2004, 509). Gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erbringt die Zustellungsurkunde den vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen, d.h. im Streitfall auch darüber, dass das jeweilige Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wurde (z.B. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1996 IX R 5/96, BFHE 183, 3, BStBl II 1997, 638).

Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Ladung nicht erhalten, genügt hierfür ebenso wenig, wie der Hinweis darauf, dass von Klägerseite nach der angeblich nicht bekannt gemachten mündlichen Verhandlung ein Schreiben dem Finanzgericht übersandt worden sei, in dem die Auffassung der Klägerseite zusammengefasst gewesen sei und auf das das Gericht nicht geantwortet habe.

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