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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: IX B 69/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies erfordert ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 1999 VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Hinsichtlich der Schuldzinsen und der Vorfälligkeitsentschädigung geben die Kläger vielmehr mit klarstellendem bzw. ergänzendem Sachvortrag die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) im Wesentlichen wieder und weisen auf eine angeblich fehlerhafte Umsetzung der BFH-Rechtsprechung hin. Angesichts dieser bereits vorhandenen Rechtsprechung hätte es jedoch (weiterer) Ausführungen dazu bedurft, weshalb diese ihrer Ansicht nach bisher keine Klärung der für bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage gebracht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. August 1999 III B 20/97, BFH/NV 2000, 212; vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 17. Dezember 1999 III B 66/99, BFH/NV 2000, 851). Die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (vgl. unter 3.) angegriffenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) zum Grundstücksübergang (am 1. September 1993) und deren Wertung durch das FG hätten auch eine Stellungnahme zur Klärungsfähigkeit im Streitfall erfordert.

Hinsichtlich der Seminarkosten erwähnen die Kläger lediglich, dass das FG tatsächliche Feststellungen (Genehmigung der Dienstreise, Gewährung von Sonderurlaub) "wortlos übergangen" und einen Gedankenfehler begangen habe. Mit den zu dieser Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vorhandenen Auffassungen (vgl. dazu etwa Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 12 Rz. 25, und Blümich/Lindberg, § 12 EStG Rz. 123, jeweiliges Stichwort "Persönlichkeitsentfaltung") setzen sich die Kläger hingegen nicht auseinander.

In den o.g. Beschwerdepunkten rügen die Kläger letztlich nur eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung bzw. Umsetzung der BFH-Rechtsprechung und eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils; damit wird jedoch die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76; in BFH/NV 2000, 472, und in BFH/NV 2000, 851).

2. Die Kläger haben auch die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht hinreichend bezeichnet. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des FG-Urteils und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329). Daran fehlt es im vorliegenden Fall; dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen zum Problem der Schuldzinsen wie der Vorfälligkeitsentschädigung.

In der Beschwerdebegründung ist bereits kein abstrakter Rechtssatz der FG-Entscheidung herausgearbeitet; insoweit wird lediglich eine Abweichung von bzw. ein Widerspruch zu bestimmten BFH-Urteilen behauptet. Darüber hinaus stellen die Kläger --auf der Basis der BFH-Rechtsprechung-- ihre von der Beurteilung des FG abweichende Auffassung dar und wenden sich unter Hinweis auf die Nichtberücksichtigung ("übersieht", "verkennt", "nicht befaßt") der zitierten BFH-Rechtsprechung sowie der vorgetragenen Tatsachen gegen die --aus ihrer Sicht-- unzutreffende Sachverhaltswürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Damit wird aber die behauptete Divergenz nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 III B 46/98, BFH/NV 1999, 622; vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340). Vielmehr wenden sich die Kläger damit lediglich gegen die Richtigkeit der Entscheidung des FG.

3. Auch die gerügten Verfahrensmängel haben die Kläger nicht hinreichend bezeichnet.

Soweit sie sich gegen eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) wenden, fehlen die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 9. November 1999 VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473). Insbesondere ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, dass das FG Beweisanträge übergangen hätte oder aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch ohne entsprechende Anträge hätte aufdrängen müssen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40).

Soweit die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend gemacht wird, hätten u.a. mögliche Schlussfolgerungen des FG auf der Basis von dessen materiell-rechtlicher Auffassung sowie die Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels dargetan werden müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. September 1996 X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom 4. Dezember 1997 VIII B 18/97, BFH/NV 1998, 859). Entsprechende Ausführungen fehlen.

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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