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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: IX B 69/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) --insoweit kann dahinstehen, ob die Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht-- und die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind nicht gegeben.

1. Rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und richterliche Hinweispflichten (§ 76 Abs. 2 FGO) sind nicht verletzt. Denn die rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben im Verlauf des Klageverfahrens wie auch --ausweislich des Sitzungsprotokolls-- in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) zur Problematik des Datenabgleichs mit den Vorjahren Stellung genommen. Dabei bedurfte es --entgegen der Ansicht der Kläger-- nicht des Hinweises auf das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1984 IX R 25/80, das das FG lediglich zum Beleg seiner Auffassung (erst) in seinem Urteil angeführt hat; insoweit liegt wegen dieses Zitats auch keine Überraschungsentscheidung vor. Abgesehen davon haben die Kläger mit ihrer Beschwerde auch nichts vorgebracht, was sie nicht schon vorher im Klageverfahren zum Thema Datenabgleich vorgetragen haben; mithin fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit ihres Vorbringens.

2. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob auch bei Überschusseinkünften im Rahmen der Erstellung der Jahressteuererklärung an steuerlich bedeutsame Vorgänge der/des Vorjahre/s im Wege des Datenabgleichs anzuknüpfen ist, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu erstellenden Jahressteuererklärung zu bewirken, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn sie ist so zu beantworten, wie das FG sie auch bezogen auf Überschusseinkünfte entschieden hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich --wie im Streitfall-- um einen sog. Dauersachverhalt handelt.

3. Die Kläger machen zudem mit der Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331) einen materiell-rechtlichen Fehler, mithin die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend. Damit kann aber, zumal eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht offensichtlich ist, die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

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