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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2009
Aktenzeichen: IX B 69/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt im Streitfall nicht in Betracht.

Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 13. März 2009 zugestellt worden; die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) endete danach mit Ablauf des 13. Mai 2009 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Beschwerdebegründung ist nicht innerhalb dieser Frist begründet worden.

Die nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO vor ihrem Ablauf mögliche Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat hat der Kläger erst mit einem am 19. Mai 2009 eingegangenen Schreiben und damit verspätet beantragt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit jedoch nicht in Betracht; denn die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist keine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480, m.w.N.). Daher kann offen bleiben, ob die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Im Übrigen fehlt es an der rechtzeitigen Nachholung der Begründung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO).

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