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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: IX B 7/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO). Dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auch im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits durch die in der Vorentscheidung nachgewiesene Rechtsprechung geklärt (insbesondere BFH-Urteile vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898, und IX R 42/01, BFH/NV 2005, 168). Ferner ist in der Rechtsprechung geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Mietverhältnis zwischen einer GbR und einem Miteigentümer der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 168). Der Streitfall bietet keinen Anlass, diese Fragen erneut einer revisionsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) ist aufgrund verschiedener Beweisanzeichen zu der Überzeugung gelangt, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) habe die Wohnung des verstorbenen Mieters von Anfang an selbst nutzen wollen. Diese Sachverhaltswürdigung ist nach den getroffenen Feststellungen des FG möglich und daher für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Deshalb war auch eine Beweiserhebung über den Zustand der Wohnung nach dem Tod des früheren Mieters nicht entscheidungserheblich.

Wenn das FG, wie der Kläger meint, die mietrechtliche Rechtslage außer Acht gelassen und die Feststellungslast unzutreffend beurteilt haben sollte, handelte es sich nicht um einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern um einen Rechtsfehler, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden kann.

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