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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2002
Aktenzeichen: IX B 70/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erwarb im Jahre 1994 eine Eigentumswohnung in X, die er ab dem Jahre 1995 durch einen Vermittler an wechselnde Feriengäste vermieten ließ. Im Streitjahr (1997) war die Ferienwohnung an 99 Tagen vermietet und an 14 Tagen selbst genutzt.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss von 16 258 DM geltend, den der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) zunächst (Bescheid vom 18. Mai 1999, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) anerkannte, später aber (Bescheid vom 13. September 1999, Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) nicht mehr zum Abzug zuließ, sondern positive Einkünfte von 906 DM annahm. Hierzu kam das FA, indem es die Leerstandszeiten der Ferienwohnung der Selbstnutzung durch die Kläger zurechnete und nur 99/360 der geltend gemachten Werbungskosten berücksichtigte.

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) zum überwiegenden Teil statt. Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151) sei bei teilweiser Selbstnutzung einer Ferienwohnung die Einkünfteerzielungsabsicht zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergebe. Dies sei im Streitfall zu bejahen. Das FA selbst habe die andernfalls anzunehmende Liebhaberei verneint, indem es die steuerliche Erheblichkeit --wenn auch mit der Annahme positiver Einkünfte-- anerkannt habe. Im Übrigen halte es das FG für möglich, dass die Kläger die Verhältnisse so gestalteten, dass sie auf längere Zeit einen Überschuss erzielten. Nach der genannten Rechtsprechung des BFH seien deshalb die nach Abzug der Vermietungstage (99/365) und der Selbstnutzungstage (14/365) auf die verbleibende Leerstandszeit (252/365) entfallenden Aufwendungen im Verhältnis der Vermietungstage (99/365) zu den Selbstnutzungstagen (14/365) aufzuteilen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das FA Beschwerde eingelegt und rügt als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Das FG habe unter Hinweis auf die berufliche Belastung des Klägers und die Lage der Ferienwohnung die von den Klägern angegebene Zeit der Selbstnutzung als glaubhaft angesehen, statt von einer nicht aufklärbaren Selbstnutzung und --im Wege einer typisierenden Schätzung-- von einer hälftigen Aufteilung der auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen auszugehen. Darüber hinaus habe das FG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die Ferienwohnung mit Einkünfteerzielungsabsicht vermietet habe.

Das FA beantragt, die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt.

1. Die Aufteilung der auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis der Selbstnutzung und der Vermietung entspricht, sofern es sich dabei insgesamt um sowohl durch die Selbstnutzung als auch durch die Vermietung veranlasste Aufwendungen handelte, den im Urteil des Senats in BFHE 197, 151 aufgestellten Grundsätzen (vgl. unter II. 1. e aa und bb der Gründe). Da nach der Würdigung des FG die Zeit der Selbstnutzung feststand, kam eine typisierende Schätzung nicht in Betracht.

Soweit das FA geltend macht, das FG sei zu Unrecht von einer feststehenden, nur 14 Tage umfassenden Selbstnutzung der Ferienwohnung durch die Kläger ausgegangen und habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, fehlt es u.a. an der Darlegung, dass der behauptete Fehler bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde oder warum dies nicht möglich war (z.B. BFH-Beschluss vom 30. September 1998 XI B 143/97, BFH/NV 1999, 348). Nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens rügt das FA auch keinen Verfahrensmangel, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung des FG und beanstandet diese als rechtsfehlerhaft; mit solchen --der Revision vorbehaltenen-- Angriffen kann das FA im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510).

2. Mit seiner Rüge, das FG habe in Bezug auf die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers keine ausreichenden Feststellungen getroffen, macht das FA nach dem sachlichen Gehalt seines Vorbringens keinen Verfahrensmangel geltend, sondern rügt das Unterlassen einer Prognose und damit einen Rechtsfehler des FG, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

3. Das FG hat u.a. deshalb davon abgesehen, die aus der Sicht des Streitjahres in einem Prognosezeitraum von 30 Jahren zu schätzenden Einnahmen und Ausgaben näher zu ermitteln, weil in die Berechnung des Totalüberschusses auch zukünftige, zu einem positiven Gesamtergebnis führende Gestaltungen der Verhältnisse durch die Kläger einzubeziehen seien. Diese --auch von den Klägern in der Beschwerdeerwiderung vertretene-- Auffassung widerspricht zwar den im Urteil des Senats in BFHE 197, 151 entwickelten Grundsätzen. Danach sind zukünftig eintretende Faktoren in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren (vgl. unter II. 1. e der Gründe); haben die Steuerpflichtigen keine ausreichenden objektiven Umstände für eine bereits im Veranlagungszeitraum ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und Werbungskosten vorgetragen, sind die zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Werbungskosten anhand der Verhältnisse in der Vergangenheit zu schätzen (vgl. im Einzelnen unter II. 1. e dd der Gründe).

Bei der Prüfung von Verfahrensverstößen, auf die das FA seine Nichtzulassungsbeschwerde allein gestützt hat, ist jedoch von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen, mag diese richtig oder falsch sein (z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 2001 IX B 39/01, BFH/NV 2002, 209).

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