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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: IX B 70/99
Rechtsgebiete: FGO, GG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 3
GG Art. 20
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die von der Klägerin vorgelegte Begründung der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) hätte das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) berücksichtigen müssen, enthält keine schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO. Abgesehen davon, daß das Gesetzgebungsverfahren für dieses Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung des FG noch nicht abgeschlossen war, würde die Nichtanwendung einer gesetzlichen Vorschrift keinen Verfahrensmangel, sondern eine Verletzung materiellen Rechts bedeuten.

2. Die Klägerin hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 141 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 8, m.w.N.).

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage muß --abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz-- substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei. Dies gilt auch, wenn die Verfassungswidrigkeit einer bestimmten Besteuerung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27, und vom 27. März 1992 III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 843). Es genügt nicht, pauschal die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes zu behaupten, ohne darzulegen, welche im konkreten Fall anwendbare Steuervorschrift gegen welche Norm der Verfassung verstößt.

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Ausführungen der Klägerin zum Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) sind schon deshalb unbeachtlich, weil Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Urteils die Einkommensteuervorauszahlungen 1997 und II. bis IV. Quartal 1998 waren. Die Behauptung der Klägerin, das Einkommensteuergesetz sei seit 1997 verfassungswidrig und daher nicht mehr anwendbar, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Den allgemeinen Ausführungen der Klägerin, das jeweilige Gesetzgebungsverfahren verstoße gegen das durch Art. 2 i.V.m. Art. 1 und Art. 20 des Grundgesetzes (GG) garantierte Grundrecht auf politische Mitwirkungs- und Kontrollrechte, läßt sich kein Verfassungsverstoß im Hinblick auf ein bestimmtes Gesetz entnehmen. Der Hinweis darauf, daß wesentliche Änderungen des Einkommensteuergesetzes seit 1993 unter Einschaltung des Vermittlungsausschusses zustande gekommen sind, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes.

Soweit die Klägerin geltend macht, das Einkommensteuergesetz in seiner ab 1997 jeweils maßgebenden Fassung sei als Chaos zu bewerten, so daß die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (Art. 2 und Art. 20 GG) nicht mehr gegeben sei, fehlen Ausführungen dazu, welche im konkreten Fall anwendbare Regelung des Einkommensteuergesetzes gegen welche Norm des Grundgesetzes verstößt. Selbst wenn einzelne Normen des Einkommensteuergesetzes gegen das Grundgesetz verstoßen sollten, ergibt sich daraus noch nicht die Verfassungswidrigkeit des gesamten Einkommensteuergesetzes. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, daß eine gerechte, am Prinzip der Leistungsfähigkeit orientierte Gleichmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung und -erhebung nicht mehr gewährleistet sei. Es fehlen insbesondere Ausführungen dazu, inwieweit die Klägerin durch die Anwendung der jeweiligen Belastungsnormen des Einkommensteuerrechts konkret in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt ist.

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.



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