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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: IX B 71/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Vorentscheidung hat nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) den Eindruck gewonnen, der Treuhandvertrag sei erst "ins Spiel" gekommen, nachdem die Zahlung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) aufgedeckt worden sei. Unbeschadet der vom FA in seiner Beschwerdeerwiderung beanstandeten Darlegungsmängel (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), hat das Finanzgericht (FG) seinen "Eindruck" plausibel damit begründet, die angebliche Treugeberin habe die behauptete Forderung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstmals in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 erfasst, obschon die Forderung bereits im Jahr 2000 (Streitjahr) entstanden sein sollte.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auch nicht wegen eines schwerwiegenden Fehlers der Vorentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Revision ist danach nur zuzulassen, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, die geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269). Im Streitfall ist schon ein Fehler des FG nicht ersichtlich. Es ist aufgrund einer möglichen Würdigung der Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, dass die geleistete Zahlung dem Kläger selbst und nicht abweichend davon (nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) einer Treugeberin zuzurechnen ist. Das FG hat dabei zutreffend und maßgebend auf den höchstpersönlichen Charakter der Wettbewerbsvereinbarung abgestellt. Weil das Wettbewerbsverbot an die Person des Klägers gebunden war, konnte es zu dem möglichen und den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Schluss kommen, eine Treuhandabrede auszuschließen, selbst wenn der gezahlte Betrag nachträglich an die angebliche Treuhänderin geflossen war.

In Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Lösung des Falles hat sich das FG zutreffend am BFH-Urteil vom 13. November 2003 V R 59/02 (BFHE 203, 540, BStBl II 2004, 472) orientiert. Ob das FA seinerseits verwaltungsintern gehalten war, abweichende norminterpretierende Verwaltungsvorschriften zu beachten, ist demgegenüber unerheblich. Das vermag einen Rechtsfehler des FG nicht zu begründen.



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