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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.1998
Aktenzeichen: IX B 71/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geltend gemacht wird, ist diese Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß die Entscheidung des BFH genau bezeichnet und kenntlich gemacht werden, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt. Dazu gehört u.a., daß konkret herausgearbeitet wird, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung einen bestimmten (tragenden) Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 17. Juni 1997 VII B 47/97, BFH/NV 1997, 881).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 25. Juni 1991 IX R 57/88 (BFHE 164, 502, BStBl II 1991, 821) lediglich vorgetragen, daß die Gerichtsbarkeit des BFH dahin tendiere, daß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) keine uneingeschränkte Änderung des Folgebescheids zulasse und daß die Anpassung des Folgebescheids nicht zu einer Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles führen dürfe. Daß das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt habe, nach dem § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 eine vollständige Überprüfung des Steuerfalles ermögliche, behaupten die Kläger selber nicht. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des Senats in BFHE 164, 502, BStBl II 1991, 821 einen Sachverhalt, in dem der Grundlagenbescheid ersatzlos aufgehoben wurde, während im Streitfall der Steuerbescheid lediglich einem geänderten Grundlagenbescheid angepaßt wurde, so daß es sich insoweit nicht um zumindest vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine erfolgreiche Divergenzrevision (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 18. Juni 1997 X B 160/96, BFH/NV 1997, 740; vom 12. Juni 1997 VI B 15/97, BFH/NV 1997, 880).

2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 die Korrektur von Rechtsfehlern in Einkunftsbereichen ermöglicht, die vom Grundlagenbescheid nicht umfaßt werden, ist im Streitfall nicht klärungsfähig; denn die Änderung des Steuerbescheides vom 22. Oktober 1997 ist durch den Grundlagenbescheid vom 19. September 1997 veranlaßt. Im übrigen ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß die Anpassung des Folgebescheides gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur soweit reicht, wie es die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides verlangt (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991 X R 126/90, BFH/NV 1992, 363; BFH-Beschluß vom 11. April 1995 III B 74/92, BFH/NV 1995, 943). Eine Gesamtaufrollung des Folgebescheides ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 78/63 S, BFHE 80, 257, BStBl III 1964, 566). Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides fordert jedoch, daß der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides angepaßt wird (BFH-Urteile vom 4. September 1996 XI R 50/96, BFHE 181, 388, BStBl II 1997, 261; vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1). Die Anpassung des Folgebescheides besteht nicht nur in der Änderung von Zahlen, die dem geänderten Grundlagenbescheid zu entnehmen sind, sondern kann eine neue selbständige Würdigung eines für das Folgeverfahren (die Einkommensteuerveranlagung) relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einschließen (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 143). Dazu gehört auch die zutreffende Zuordnung von Einkünften zu einer Einkunftsart.

Für den Streitfall ergibt sich daraus, daß die Zuordnung der streitigen Einkünfte zu den gewerblichen Einkünften im Grundlagenbescheid für den Folgebescheid bindend ist und das Finanzamt verpflichtet war, die von den Klägern vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu ändern. Entgegen der Auffassung der Kläger ist diese Anpassung durch den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides umfaßt und bedeutet nicht, daß Rechtsfehler in einem Einkunftsbereich korrigiert werden, die nicht vom Grundlagenbescheid betroffen sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 111/92, BFH/NV 1995, 566). Daß in diesem Zusammenhang gleichzeitig die zuvor doppelte Berücksichtigung der Beteiligung der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den Einkünften aus Gewerbebetrieb beseitigt worden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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