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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.1999
Aktenzeichen: IX B 71/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 48 Abs. 1
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1
FGO § 139 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ist streitig, ob ein Teil der Einkünfte des Streitjahres 1995 der X-GbR (Klägerin zu 1.) X (Kläger zu 2.) zuzurechnen ist. Die Kläger (GbR und Kläger zu 2.) beantragen, den streitigen Feststellungsbescheid zu ändern und den Gewinnanteil des Klägers zu 2. mit 0 DM festzustellen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Einkünfte in Höhe von 199 984 DM dem Kläger zu 2. und Einkünfte in Höhe von jeweils 55 090 DM drei weiteren Gesellschaftern (insoweit unstreitig) zugerechnet.

Nach dem Klagebegehren sind dem Kläger zu 2. keine Einkünfte zuzurechnen, weil er seinen Gesellschaftsanteil am 21. Dezember 1976 auf R, den Beigeladenen zu 1. und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer), übertragen und ihn mit steuerrechtlicher Wirkung jedenfalls nicht vor dem 8. August 1995 wieder zurückerlangt habe. Aber auch danach sei ihm ein Anteil am Überschuß der GbR nicht zuzurechnen. Der übertragene Gesellschaftsanteil sei seit 1977 mit einem Nießbrauch zugunsten der Beigeladenen zu 2. belastet gewesen. Diese habe am 24. Mai 1984 gegenüber dem Beschwerdeführer auf das Nießbrauchsrecht verzichtet; der Verzicht sei erst zum 31. Dezember 1995 aufgehoben worden (Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen zu 2. vom 22. Juni 1995).

Mit Beschluß vom 15. Januar 1999 hat das FG u.a. den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Begründung beigeladen, er sei dinglich jedenfalls erst im Jahre 1995 aus der GbR ausgeschieden und es stehe in Frage, ob ihm die Einkünfte aus dem hälftigen Gesellschaftsanteil an der GbR zuzurechnen seien. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt, mit der er im wesentlichen geltend macht, daß eine Zurechnung der hier streitigen Einkünfte bei ihm ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluß vom 15. Januar 1999, soweit er ihn betrifft, ersatzlos aufzuheben.

Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Beschwerdeführers im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 9. Februar 1998 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der GbR für das Jahr 1995 liegen nicht vor.

Gemäß § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte beizuladen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind. Danach ist in einem Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung nur beizuladen, wer auch gemäß § 48 FGO klagebefugt ist (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Tz. 24).

Der Beschwerdeführer ist in diesem Klageverfahren nicht gemäß § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt. Die Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO, die hier in Betracht kommen könnte, setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz. 138, 150, 154). Dieses ist aber beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Der streitige Feststellungsbescheid richtet sich nicht gegen ihn, Einkünfte werden ihm darin nicht zugerechnet; er ist, da er auch nicht eine Beteiligung an den Einkünften geltend macht, in keiner Weise durch diesen Bescheid beschwert.

Auch die Entscheidung des FG würde ihn nicht beschweren; denn der Klageantrag richtet sich ausschließlich darauf, für den Kläger zu 2. keinen Anteil an den Einkünften festzustellen. Sollte diesem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben werden, wäre es danach nicht Sache des FG, die Einkünfte anderweitig zuzurechnen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Soweit es um die Feststellung eines Gewinnanteils gegenüber einer bisher nicht beteiligten Person geht (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung --AO 1977--), handelt es sich nicht i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO um die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 139 Abs. 4 FGO (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. April 1993 IX B 115/91, BFH/NV 1994, 482).

Ende der Entscheidung

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