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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: IX B 75/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 90a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen Gerichtsbescheide nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden, wenn --wie hier-- in dem Gerichtsbescheid die Revision nicht zugelassen ist. Hierauf wurde der Kläger mit der Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbescheid vom 29. April 2002 hingewiesen. Gleichwohl hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die deshalb als nicht statthaft zu verwerfen ist (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. Februar 2002 VIII B 141/01, BFH/NV 2002, 1035).



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