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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: IX B 79/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die fehlende Prüfung und unrichtige Entscheidung hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht wenden, übersehen sie, dass das Finanzgericht (FG) deren Vorliegen ausdrücklich hat dahinstehen lassen. Damit sind die Einwendungen nicht entscheidungserheblich.

Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe sich nicht an geltende Verwaltungsanweisungen gehalten, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, denn das sind nur Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 2003 IX B 139/02, BFH/NV 2003, 1436, m.w.N.).

2. Die Kläger haben die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) in Gestalt einer die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsanwendungsfehlers des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829, jeweils m.w.N.) nicht dargelegt. Die Behauptung eines Verstoßes gegen die BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1994 IX B 92/93, BFH/NV 1994, 552) reicht dazu nicht aus. Eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung ist auch nicht gegeben. Denn das FG hat die streitige Frage der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses (s. S. 3 FG-Urteil) zum einen auf der Basis der Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen geprüft und die Einzelfall-Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung als Tatfrage gewürdigt; zum anderen hat das FG der BFH-Rechtsprechung folgend (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschlüsse vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262) die fehlende Abgeschlossenheit der Räume als Wohneinheit und die fehlende Küche als je ein Indiz gegen die Anerkennung des Mietverhältnisses angesehen. Dass die "vermietete Wohnung nur 45,29 qm" --und nicht, wie das FG festgestellt hat: 60 qm-- hat, macht die fehlende Abgeschlossenheit der vermieteten Räume nur noch deutlicher.

3. Soweit die Kläger als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügen, fehlt es an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 10. September 2002 X B 42/02, BFH/NV 2003, 70).

4. Letztlich machen die Kläger mit der Rüge der unzutreffenden Tatsachenwürdigung und fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG materiell-rechtliche Fehler geltend, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, ohne dass eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung ersichtlich wäre. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

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