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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: IX B 82/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

1. Die Vorentscheidung weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 1991 VIII R 76/87 (BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635) und vom 12. April 2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) ab. Diese Entscheidungen betreffen die Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen und weisen keinerlei Bezug zu den Rechtsfragen des Streitfalles auf.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) könnte im Streitfall durch eine Revisionsentscheidung der Begriff des Sonderbetriebsvermögens nicht weiter geklärt werden. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das dem Kläger von seinen Eltern unentgeltlich übertragene Grundstück, das zu einem wesentlichen Teil der Errichtung einer Tennishalle dienen sollte, von Anfang an insgesamt notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Klägers und als solches bereits mit dem später von der Kommanditgesellschaft (KG) zugrunde gelegten Einbringungswert zu bewerten war, kann im Streitfall nicht geklärt werden. Wie sich aus den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Verträgen ergibt, ist das von den Eltern des Klägers übertragene Grundstück (Flurstück 15) nur zum Teil als Bauplatz der Tennishalle verwendet, hinsichtlich seiner übrigen Teilflächen aber gegen andere Grundstücke der Stadt X eingetauscht worden, die ihrerseits zur Errichtung der Tennishalle notwendig waren und später in die KG eingebracht worden sind. Lediglich diese von der Stadt X eingetauschten und damit angeschafften Teilparzellen hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach den Feststellungen des FG in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 des Einkommensteuergesetzes einbezogen. Die als Tauschmittel zum Erwerb der fehlenden Grundstücksflächen eingesetzten Teile des Flurstücks 15 standen somit in keinem Zusammenhang mit dem späteren Betrieb der Tennishalle und konnten daher kein Sonderbetriebsvermögen des Klägers sein. Sie dienten ähnlich wie Barmittel lediglich der Anschaffung der erforderlichen weiteren Grundstücksflächen und sind folgerichtig von den Vertragsparteien, wie auch von FA und FG mit dem vertraglich zugrunde gelegten Marktpreis von 20 DM pro Quadratmeter bewertet worden.



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