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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2000
Aktenzeichen: IX B 82/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 41 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63).

Auch die behaupteten Verfahrensrügen sind nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen, ist nicht schlüssig vorgetragen, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (dazu BFH-Urteil vom 9. Mai 1979 I R 100/77, BFHE 128, 142, BStBl II 1979, 632). Das FG ist aber von der offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.

Der Kläger rügt ferner, das FG sei über das Klagebegehren hinausgegangen und habe im Widerspruch zu den Klageanträgen eine Anfechtungsklage bzw. Popularklage angenommen. Das ist jedoch dem finanzgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Das FG verneint vielmehr ausdrücklich das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs. 1 FGO. Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden, ist keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels; der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14. Dezember 1961 III B 148.60/III C 138.60 (BVerwGE 13, 239) geht daher fehl.

Der Kläger macht ferner mehrere Male Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) geltend, ohne darzulegen, wozu er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Dabei hätte der Kläger von der Rechtsauffassung des FG ausgehen müssen, denn ein Verfahrensmangel ist nur schlüssig gerügt, wenn die Entscheidung des Gerichts auf ihm beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Unter diesem Gesichtspunkt ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das FG versäumt hat, eigene Feststellungen zu treffen oder inwiefern es rechtswidrig versäumt hat, Akten der Finanz-, Verwaltungs- und Justizbehörden hinzuzuziehen, insbesondere die Bewertungs-, Vermögen-, Grundsteuer- und Einkommensteuerakten.

Im Übrigen rügt der Kläger die Verletzung von materiellem Recht, die für sich gesehen nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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