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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2001
Aktenzeichen: IX B 84/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 IX B 1/00, BFH/NV 2000, 843).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die betreffende Rechtsfrage lässt sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung, wie die Kläger selbst einräumen, ohne weiteres beantworten. In diesem Zusammenhang geht der Hinweis auf die "nicht mehr den Verfahren und dem Inhalt der jeweiligen Einkommensteuer- und daraus abgeleiteten Verlustfeststellungsbescheiden" entsprechenden "antiquierte(n)" Rechtsprechung und die andere, zutreffende Handhabung im Bereich der Körperschaftsteuer angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzeslage (§ 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes) fehl. Selbst wenn man die Formulierung im Feststellungsbescheid

"Feststellungsgrundlagen negativer Gesamtbetrag der Einkünfte laut Steuerbescheid für (Jahr) vom ..."

als Hinweis auf den (betreffenden) Einkommensteuerbescheid hätte verstehen können, macht dieser Hinweis den Einkommensteuerbescheid nicht zum Grundlagenbescheid. In den Einkommensteuerbescheiden wird der jeweilige Gesamtbetrag der Einkünfte nämlich erkennbar lediglich unter der Rubrik "Besteuerungsgrundlagen zur Steuerfestsetzung (Jahr), Berechnung des zu versteuernden Einkommens", also im Berechnungs- und Erläuterungsteil und damit außerhalb des Festsetzungs- bzw. Feststellungsteils des Steuerbescheids erwähnt.

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